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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.08.2012 aufgehoben
§ 4 - Vertrauenspersonenwahlverordnung (VPWV)
V. v. 08.02.1991 BGBl. I S. 420; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3-2 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3-2 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 4 Festsetzung des Wahltermins
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ort und Zeit der Wahl setzt der Disziplinarvorgesetzte nach Anhörung des Wahlvorstandes unverzüglich fest. Sie soll vier bis sechs Wochen nach Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden.
Zitierungen von § 4 VPWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VPWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VPWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 VPWV Vereinfachtes Wahlverfahren
... weniger als ein Jahr bestehen wird, so erfolgt die Wahl abweichend von den §§ 4 , 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 Nr. 3 bis 8, § 7 Abs. 1, den §§ 8 bis 10, 11 Abs. 2 ...
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