(1) Der Wahlvorstand gibt durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekannt
- 1.
- die Namen seiner Mitglieder,
- 2.
- wo und wann das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
- 3.
- den letzten Tag der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,
- 4.
- den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können,
- 5.
- den Ort, an dem die Bewerberliste zur Einsicht ausliegt,
- 6.
- den Ort und die Zeit der Wahl.
(2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf hinzuweisen, daß
- 1.
- nur Soldaten wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
- 2.
- Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
- 3.
- ein Wahlvorschlag von mindestens drei wahlberechtigten Soldaten unterzeichnet sein muß,
- 4.
- die schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegen muß,
- 5.
- jeder Soldat nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf,
- 6.
- nur fristgerecht eingegangene Wahlvorschläge berücksichtigt werden,
- 7.
- nur gewählt werden kann, wer in einem gültigen Wahlvorschlag aufgenommen worden ist,
- 8.
- ein Soldat, der verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, die Möglichkeit der Briefwahl hat.
§ 13 VPWV Vereinfachtes Wahlverfahren ... weniger als ein Jahr bestehen wird, so erfolgt die Wahl abweichend von den §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 Nr. 3 bis 8, § 7 Abs. 1, den §§ 8 bis 10, 11 Abs. 2 und ...