(1) Zur Wahl der Vertrauensperson können die Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe von Ort und Zeit der Wahl Wahlvorschläge einreichen. Jeder Wahlvorschlag soll nicht mehr als drei Bewerber enthalten und muß von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Niemand darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber beizufügen.
(2) Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von gültigen Unterschriften aufweisen oder für die keine schriftliche Zustimmung der Bewerber für die Aufstellung zu ihrer Wahl vorliegt, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Grundes mit der Aufforderung zurück, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Tagen zu beseitigen. Ist ein Soldat vorgeschlagen worden, der nach §
2 Abs. 3 des
Soldatenbeteiligungsgesetzes nicht wählbar ist, so sind die Vorschlagenden hiervon zu benachrichtigen; sie können innerhalb von drei Tagen einen anderen Soldaten benennen.
(3) Ist nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 Satz 1 kein Wahlvorschlag eingegangen, soll der Disziplinarvorgesetzte die Wahlberechtigten über die Bedeutung des Amtes der Vertrauensperson sowie die Folgen der Nichtbenennung von Bewerbern belehren und sie auffordern, innerhalb von zwei Wochen Wahlvorschläge einzureichen.
(4) Verspätete Wahlvorschläge sind zurückzuweisen.
§ 13 VPWV Vereinfachtes Wahlverfahren ... den §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 Nr. 3 bis 8, § 7 Abs. 1, den §§ 8 bis 10, 11 Abs. 2 und § 12 in einem vereinfachten Wahlverfahren. Der Disziplinarvorgesetzte ...