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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.08.2012 aufgehoben
§ 10 - Vertrauenspersonenwahlverordnung (VPWV)
V. v. 08.02.1991 BGBl. I S. 420; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3-2 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3-2 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 10 Einziger Wahlvorschlag
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen, gilt er als gewählt. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag, der nicht mehr als drei Bewerber enthält, eingereicht worden, so gelten die darin aufgeführten Bewerber in der angegebenen Reihenfolge als gewählt.
Zitierungen von § 10 VPWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 VPWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VPWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 VPWV Vereinfachtes Wahlverfahren
... §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 Nr. 3 bis 8, § 7 Abs. 1, den §§ 8 bis 10 , 11 Abs. 2 und § 12 in einem vereinfachten Wahlverfahren. Der Disziplinarvorgesetzte setzt ...
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