(1) Einem Soldaten, der verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen den Stimmzettel, den Wahlumschlag sowie einen großen Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlages so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Wahl vorliegt.
(3) Unmittelbar vor Abschluß der Wahl entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den Briefumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne. Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen; die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, frühestens jedoch nach der Entscheidung über eine etwaige Anfechtung der Wahl, ungeöffnet zu vernichten.