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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.08.2012 aufgehoben
§ 13 - Vertrauenspersonenwahlverordnung (VPWV)
V. v. 08.02.1991 BGBl. I S. 420; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3-2 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3-2 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 13 Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wird die Vertrauensperson für einen Wahlbereich gewählt, der voraussichtlich weniger als ein Jahr bestehen wird, so erfolgt die Wahl abweichend von den §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 Nr. 3 bis 8, § 7 Abs. 1, den §§ 8 bis 10, 11 Abs. 2 und § 12 in einem vereinfachten Wahlverfahren. Der Disziplinarvorgesetzte setzt innerhalb von zwei Tagen nach der Bestellung des Wahlvorstandes und dessen Anhörung Ort und Zeit einer Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl der Vertrauensperson der Wählergruppe fest. Diese Versammlung soll zwei, spätestens sechs Tage nach Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden. Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand schriftlich spätestens am Tage vor der Versammlung der Wahlberechtigten Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.
(2) An der Versammlung nehmen die Wahlberechtigten der Wählergruppe und der Disziplinarvorgesetzte teil. Die Wahl der Vertrauensperson darf nur erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.
(3) Nach Eröffnung der Versammlung der Wahlberechtigten kann jeder anwesende Wahlberechtigte mündlich oder schriftlich Wahlvorschläge machen. Nach Entgegennahme der Wahlvorschläge gibt der Vorsitzende des Wahlvorstandes die vorgeschlagenen Soldaten in alphabetischer Reihenfolge bekannt. Der Disziplinarvorgesetzte äußert sich, ob die vorgeschlagenen Soldaten nach § 2 Abs. 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes wählbar sind. Werden weniger als drei wählbare Soldaten benannt, ist den Wahlberechtigten Gelegenheit zu geben, weitere Wahlvorschläge einzureichen.
(4) Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen, gilt er als gewählt. Werden zwei oder mehr Bewerber vorgeschlagen, findet eine schriftliche Wahl statt. Zur Wahl kann jeder Wähler auf dem Stimmzettel bis zu drei der vorgeschlagenen Bewerber benennen. Der Wähler gibt seinen Stimmzettel in einem Umschlag ab. Die Stimmzettel und Umschläge haben jeweils das gleiche Aussehen.
(5) Die Wahl von Vertrauenspersonen nach § 2 Abs. 5 des Soldatenbeteiligungsgesetzes wird im vereinfachten Wahlverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 durchgeführt.
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Zitierungen von § 13 VPWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 VPWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VPWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VPWV Bestellung des Wahlvorstandes
... für die Wahl vorgelegen haben. In Bereichen, in denen das vereinfachte Wahlverfahren (§ 13 ) Anwendung findet, soll sie spätestens nach einer Woche erfolgen. Die Wahl erfolgt durch ...
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