(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Sie muß enthalten
- 1.
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
- die Zahl der gültigen und die der ungültigen Stimmen und
- 3.
- die Namen der gewählten Vertrauensperson und der beiden Stellvertreter.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahl oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind zu vermerken.