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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.08.2012 aufgehoben
§ 18 - Vertrauenspersonenwahlverordnung (VPWV)
V. v. 08.02.1991 BGBl. I S. 420; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3-2 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3-2 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 18 Zuständiger Disziplinarvorgesetzter
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zuständig für die Wahrnehmung der dem Disziplinarvorgesetzten in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ist der unterste gemeinsame Disziplinarvorgesetzte der Wählergruppenangehörigen des Bereichs, für den die Vertrauensperson zu wählen ist.
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Zitierungen von § 18 VPWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 VPWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VPWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VPWV Wahlbereiche, Wählergruppen
... weiter als hundert Kilometer vom Dienstort des zuständigen Disziplinarvorgesetzten (§ 18 ) entfernt eingesetzt, kann der Bundesminister der Verteidigung für diese ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2620/a37606.htm