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§ 2 - Rechtsträger-Abwicklungsgesetz (RTrAbwG k.a.Abk.)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch Artikel 215 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4 Schuldenablösung
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Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4 Schuldenablösung
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§ 2 Abwicklung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die öffentlichen Rechtsträger (§ 1) werden, soweit sie Aktivvermögen besitzen oder ihnen Ansprüche durch § 17 gewährt werden, nach diesem Gesetz abgewickelt. Bis zur Beendigung der Abwicklung gelten sie als öffentliche Rechtsträger für Zwecke der Abwicklung und insoweit als fortbestehend, als sie Schuldner von Steuern, Beiträgen und Gebühren sind.
Zitierungen von § 2 Rechtsträger-Abwicklungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RTrAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RTrAbwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 RTrAbwG Sonstige öffentliche Rechtsträger (vom 27.06.2020)
... Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 1, 2 Satz 1 , §§ 20, 21. Die treuhänderische Verwaltung durch den Bund endet mit einer ...
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