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Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger (Rechtsträger-Abwicklungsgesetz - RTrAbwG k.a.Abk.)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch Artikel 215 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4 Schuldenablösung
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Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4 Schuldenablösung
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Erster Abschnitt Vor dem 9. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 1 Auflösung
§ 1 wird in 15 Vorschriften zitiert
(1) Die in der Anlage I aufgeführten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Rechtsträger) sind aufgelöst.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage I durch Aufnahme weiterer vor dem 9. Mai 1945 errichteter, bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu ergänzen.
§ 2 Abwicklung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die öffentlichen Rechtsträger (§ 1) werden, soweit sie Aktivvermögen besitzen oder ihnen Ansprüche durch § 17 gewährt werden, nach diesem Gesetz abgewickelt. Bis zur Beendigung der Abwicklung gelten sie als öffentliche Rechtsträger für Zwecke der Abwicklung und insoweit als fortbestehend, als sie Schuldner von Steuern, Beiträgen und Gebühren sind.
§ 3 Abwickler
§ 3 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Die öffentlichen Rechtsträger (§ 1) werden durch den zuständigen Bundesminister oder durch eine ihm nachgeordnete, von ihm zu bestimmende Dienststelle oder einen anderen Abwickler getrennt voneinander abgewickelt. Die Abwickler unterstehen der Aufsicht des zuständigen Bundesministers.
(2) Der zuständige Bundesminister bestellt, sofern er die Abwicklung nicht selbst durchführt oder durch eine ihm nachgeordnete Dienststelle durchführen läßt, zum Abwickler eine seiner Aufsicht unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts oder im Einvernehmen mit der vorgesetzten obersten Dienstbehörde oder der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bundesdienststelle oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine natürliche oder eine juristische Person des privaten Rechts und beruft sie ab. Der zuständige Bundesminister bestimmt ferner den Ort, von dem aus der Abwickler seine Tätigkeit ausübt (Sitz des Abwicklers).
(3) Die Übernahme der Abwicklung durch den zuständigen Bundesminister oder durch eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder die Bestellung und Abberufung eines Abwicklers sowie dessen Sitz werden von dem zuständigen Bundesminister im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
(4) Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Vermögen des öffentlichen Rechtsträgers zu decken. Ist zum Abwickler bestellt worden
- 1.
- eine natürliche Person oder eine juristische Person des privaten Rechts, so erhält sie eine durch den zuständigen Bundesminister festzusetzende Aufwandsentschädigung; einer zum Abwickler bestellten natürlichen Person steht für Dienstreisen Reisekostenvergütung der Reisekostenstufe I b nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Bundesbeamten zu; den Angehörigen einer zum Abwickler bestellten juristischen Person des privaten Rechts steht für Dienstreisen eine Reisekostenvergütung in der Höhe zu, wie sie ihnen von der juristischen Person des privaten Rechts in sonstigen Fällen gewährt wird;
- 2.
- eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so werden ihr die notwendigen Aufwendungen erstattet, die von dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dieser juristischen Person auch pauschal festgelegt werden können; dies gilt entsprechend, wenn der zuständige Bundesminister die Abwicklung selbst durchführt oder durch eine andere Dienststelle durchführen läßt.
(5) Reicht das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) nicht aus, um den Anspruch des Abwicklers nach Absatz 4 Nr. 2 im Rahmen des § 19 zu erfüllen, so ist der insoweit verbleibende Fehlbetrag vom Bund zu tragen. In den Fällen, in denen die für die Kosten der Abwicklung erforderlichen Barmittel nicht rechtzeitig beschafft werden können, kann der Bund dem öffentlichen Rechtsträger (§ 1) zur Überbrückung angemessene Geldmittel darlehensweise zur Verfügung stellen. Die Gesamthöhe der Kredite darf den Betrag von 1 Million Deutsche Mark nicht überschreiten.
(6) Die öffentlichen Rechtsträger (§ 1) unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof.
§ 4 Aufgaben des Abwicklers
(1) Der Abwickler hat das Vermögen des öffentlichen Rechtsträgers ordnungsgemäß zu verwalten, die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und soweit erforderlich, das Vermögen in Geld umzusetzen sowie die Gläubiger zu befriedigen; zu diesen Zwecken kann er auch neue Geschäfte eingehen. Der Abwickler hat den zuständigen Bundesminister unverzüglich zu unterrichten, wenn das Vermögen des öffentlichen Rechtsträgers erschöpft zu werden droht.
(2) Der Abwickler vertritt den öffentlichen Rechtsträger gerichtlich und außergerichtlich. Soweit der Abwickler verschiedene öffentliche Rechtsträger vertritt, ist er von der Beschränkung des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
(3) Der allgemeine Gerichtsstand des öffentlichen Rechtsträgers wird durch den Sitz des Abwicklers bestimmt.
§ 5 Anzeigepflicht
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Natürliche und juristische Personen haben Vermögensgegenstände, die sie besitzen oder innehaben und die einem öffentlichen Rechtsträger (§ 1) am oder nach dem 8. Mai 1945 zustanden oder zustehen, sowie ihre Verbindlichkeiten, die gegenüber einem öffentlichen Rechtsträger (§ 1) am oder nach dem 8. Mai 1945 bestanden oder bestehen, anzuzeigen. Anzuzeigen sind auch
- 1.
- die Vermögensgegenstände, die auf Grund eines dem öffentlichen Rechtsträger am oder nach dem 8. Mai 1945 gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines dem öffentlichen Rechtsträger zu diesem Zeitpunkt gehörenden Gegenstandes erworben worden sind,
- 2.
- die Tatsachen, auf Grund derer die Herausgabe eines der Herausgabepflicht nach § 6 Abs. 1 unterliegenden Vermögensgegenstandes unmöglich ist.
(2) Die Vermögensgegenstände sind dem Abwickler oder, wenn die Übernahme der Abwicklung oder die Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger nicht bekanntgemacht worden ist, dem zuständigen Bundesminister oder, falls dieser nicht bekannt ist, dem Bundesminister der Finanzen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes; im Falle der Ergänzung der Anlage I beginnt sie hinsichtlich der neu aufgenommenen öffentlichen Rechtsträger mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung.
(3) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht nachkommt, haftet dem öffentlichen Rechtsträger für den daraus entstehenden Schaden.
§ 6 Herausgabepflicht
§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert
Vermögensgegenstände, die einem öffentlichen Rechtsträger (§ 1) am oder nach dem 8. Mai 1945 zustanden und die auf Grund der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats, der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen der Besatzungsmächte für die Übertragung von Organisationsvermögen oder entsprechender Rechtsvorschriften der Länder auf ein Land oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen worden oder übergangen sind, kann der Abwickler von diesen nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen, soweit dies für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) erforderlich ist. Der Verpflichtete kann die Herausgabe durch Zahlung des nach Satz 1 zur Erfüllung der Verbindlichkeiten erforderlichen Geldbetrages abwenden. Satz 1 gilt nicht für Vermögensgegenstände, die nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes auf den Verpflichteten übergegangen oder auf ihn nach § 16 zu übertragen wären, wenn sie nicht bereits auf Grund der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften übertragen worden oder übergegangen wären. Sind Vermögensgegenstände eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) auf verschiedene nach Satz 1 Verpflichtete übertragen worden oder übergegangen, finden die Vorschriften der §§ 421 bis 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, daß die Verpflichteten im Verhältnis zueinander entsprechend dem im Zeitpunkt der Übernahme des Besitzes bestehenden Wert der auf sie übertragenen oder übergegangenen Vermögensgegenstände zum Ausgleich verpflichtet sind; der Ausgleich findet in Geld statt.
§ 7 Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwaltung von ehemaligem Reichsvermögen
(1) § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 1747) ist auf Ansprüche der öffentlichen Rechtsträger (§ 1) nicht anzuwenden.
(2) Für Ansprüche eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) im Sinne des § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes beginnt die Anmeldefrist in Abweichung von dessen § 28 Abs. 1 am ersten Tag des Kalendermonats nach der Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung oder der Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger gemäß § 3 Abs. 3.
§ 8 Ansprüche gegen öffentliche Rechtsträger
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Erfüllung von Ansprüchen gegen einen öffentlichen Rechtsträger (§ 1) kann nur nach Maßgabe dieses Gesetzes verlangt werden. Die Vorschriften der §§ 41, 42 und 45 der Insolvenzordnung gelten entsprechend. Anteile auf Ansprüche, welche von einer aufschiebenden Bedingung abhängen, werden zurückbehalten und, wenn die Bedingung bis zur Beendigung der Abwicklung nicht eingetreten ist, von dem Abwickler nach Anordnung des zuständigen Bundesministers für Rechnung des Berechtigten hinterlegt.
(2) Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen eines öffentlichen Rechtsträgers sowie die Rechte aus einer Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Schiffshypothek oder sonstigen Sicherheit werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 9 Wohnsitzvoraussetzungen
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn sie am 31. Dezember 1952 oder, falls sie später entstanden sind oder entstehen, im Zeitpunkt ihrer Entstehung zugestanden haben oder zustehen
- 1.
- natürlichen Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetz ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatten, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor dem 1. April 1956 anerkannt hat; dies gilt nicht für solche Personen, die in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder dem Sowjetsektor von Berlin durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben;
- 2.
- natürlichen Personen, die am 31. Dezember 1952 Angehörige eines Gläubigerstaates waren, dem gegenüber das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzblatt II S. 331) bei Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist;
- 3.
- juristischen Personen, die am 31. Dezember 1952 ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatten, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor dem 1. April 1956 anerkannt hat; ein Sitz in Berlin gilt als Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur dann, wenn sich die Geschäftsleitung am 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes befunden hat;
- 4.
- Gläubigerstaaten, denen gegenüber das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam ist.
(2) Ansprüche, die zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft oder zum gemeinschaftlichen Vermögen einer Erbengemeinschaft gehören, können auch dann geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person nur eines Mitberechtigten gegeben sind.
(3) Ansprüche, die einer sonstigen Gemeinschaft zur gesamten Hand zustehen, können nur geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person aller Mitberechtigten gegeben sind oder wenn die Gemeinschaft zur gesamten Hand am 31. Dezember 1952 ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte. Nach ausländischem Recht errichtete vergleichbare Personenvereinigungen können Ansprüche nur geltend machen, wenn sie am 31. Dezember 1952 ihren Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung in einem der in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Gebiete hatten; im übrigen gilt für diese Personenvereinigungen Satz 1 entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie aus einem der Versorgung dienenden Versicherungsverhältnis oder auf Renten aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit in der Zeit nach dem 7. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1961 aus dem Vermögen des öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) laufend erfüllt worden sind.
§ 10 Den Wohnsitzvoraussetzungen nicht unterliegende Ansprüche
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
Den Beschränkungen des § 9 unterliegt nicht die Geltendmachung von
- 1.
- Ansprüchen, die begründet worden sind oder begründet werden
- a)
- durch die Abwickler (§ 3) oder
- b)
- durch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verwaltung oder Abwicklung bestellte Personen;
- 2.
- Ansprüchen aus im Grundbuch eingetragenen Rechten an
- a)
- Grundstücken oder
- b)
- grundstücksgleichen Rechten,
- 3.
- Ansprüchen, soweit zu ihrer Sicherung ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenes
- a)
- Grundstück oder
- b)
- grundstücksgleiches Recht
- 4.
- Ansprüchen aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen.
§ 11 Ausgeschlossene Ansprüche
(1) Folgende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden:
- 1.
- Ansprüche aus Dienstverhältnissen, soweit es sich nicht um Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Absatz 2) oder um Ansprüche auf angemessene Vergütung für nach dem 8. Mai 1945 geleistete Dienste handelt;
- 2.
- Ansprüche auf Zahlung von Renten, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, für die Zeit vor dem 1. April 1950; für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend;
- 3.
- Ansprüche auf Zahlung von Ausgleichs-, Stützungs- und sonstigen Beträgen, welche ganz oder teilweise aus Reichsmitteln erfüllt wurden, die den öffentlichen Rechtsträgern (§ 1) zur Verfügung zu stellen waren;
- 4.
- Ansprüche auf Entschädigung, die aus der Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder aus ähnlichen wirtschaftlichen Nachteilen hergeleitet werden, die auf Grund von hoheitlichen Maßnahmen der öffentlichen Rechtsträger (§ 1) entstanden sind; dies gilt nicht, wenn die Entschädigung durch den öffentlichen Rechtsträger schriftlich und unanfechtbar festgesetzt oder dem Grunde nach zuerkannt ist;
- 5.
- Ansprüche, die aus Maßnahmen entstanden sind, die öffentliche Rechtsträger (§ 1) zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben;
- 6.
- Ansprüche, die auf Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen beruhen, die auf eine nach dem 8. Mai 1945 ausgeübte Tätigkeit von nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Dienststellen der öffentlichen Rechtsträger (§ 1) zurückzuführen sind;
- 7.
- Ansprüche auf Zahlung von Zinsen für die Zeit nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes; dies gilt nicht für Zinsen, die für die in § 10 Nr. 2 und 3 bezeichneten Ansprüche zu entrichten sind sowie für Zinsleistungen auf die Hypothekengewinnabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz.
(2) Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung können für die Zeit vom 1. April 1950 ab geltend gemacht werden, Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung jedoch nur von Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anspruchsberechtigt sind oder wären, wenn der Versorgungsfall vorher eingetreten wäre. Bei der Bemessung der nach Eintritt des Versorgungsfalles zu gewährenden Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden Zeiten bis längstens 8. Mai 1945, in den Fällen jedoch, in denen über diesen Zeitpunkt hinaus eine Weiterbeschäftigung bei dem gleichen öffentlichen Rechtsträger erfolgt ist, Zeiten bis zur Beendigung dieser Tätigkeit zugrunde gelegt. Die nach Satz 2 berücksichtigte Zeit einer Beschäftigung nach dem 8. Mai 1945 wird auch für die Feststellung der Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Dienstzeit berücksichtigt; bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der am 8. Mai 1945, im Falle einer Weiterbeschäftigung (Satz 2) jedoch der bei Beendigung dieser Tätigkeit bestehende Familienstand und vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an in allen Fällen der Familienstand zugrunde zu legen, der bei Inkrafttreten besteht. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen tritt für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an ein Zuschlag von neunzig vom Hundert.
(3) Sofern Personen, die nach Absatz 2 Satz 1 Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung geltend machen können, Versorgungsleistungen nach Kapitel I des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen und den ergänzenden Übergangs- und Schlußvorschriften zustanden oder zustehen, gelten ihre Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Absatz 2 Satz 1) an den Träger der Versorgungslast in der Höhe als abgetreten, in der dieser Zahlungen an diese Personen geleistet hat oder leistet. Gelten Personen nach § 72 des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes als nachversichert, so gelten die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Ansprüche an den Träger der Versorgungslast in Höhe der Versorgungsbezüge als abgetreten, die sich bei Anwendung des Kapitels I des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes und der ergänzenden Übergangs- und Schlußvorschriften auf diese Personen ergeben würden; übersteigt der gemäß § 19 Abs. 3 Sätze 1 und 2 und Abs. 4 zu zahlende Kapitalbetrag den Kapitalbetrag der auf Grund der Nachversicherung gewährten oder zu gewährenden Rente, so hat ihn der Träger der Versorgungslast insoweit dem nach Absatz 2 Satz 1 Berechtigten oder dessen Erben auszukehren. In den Fällen der Sätze 1 und 2 verbleibt es wegen der über den abgetretenen Teil hinausgehenden Ansprüche bei § 77 Abs. 1 des in Satz 1 bezeichneten, auch im übrigen unberührt bleibenden Gesetzes. Die Bundesminister der Finanzen und des Innern, für Bau und Heimat werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Durchführung der Sätze 1 und 2, und zwar zu Satz 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, zu regeln.
(4) Ansprüche der unter § 9 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Personen auf Zahlung von Renten können nur für die Zeit vom Ersten des Monats ab geltend gemacht werden, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben.
Text in der Fassung des Artikels 215 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
§ 12 Anmeldung, Anmeldefrist
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ansprüche können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr durch schriftliche Anmeldung geltend gemacht werden. Die Frist beginnt für den einzelnen Rechtsträger am ersten Tag des Kalendermonats nach der Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung oder der Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger nach § 3 Abs. 3.
(2) Ansprüche sind bei dem Abwickler anzumelden. Die Frist des Absatzes 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn die Ansprüche innerhalb der Anmeldefrist bei einem anderen nach § 3 bestellten Abwickler oder bei dem zuständigen Bundesminister angemeldet worden sind.
(3) Einer Anmeldung bedarf es nicht,
- 1.
- wenn der Abwickler eine frühere Anmeldung binnen drei Monaten nach Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung oder seiner Bestellung schriftlich bestätigt;
- 2.
- bei den in § 10 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 bezeichneten Ansprüchen sowie bei den in § 10 Nr. 2 bezeichneten Ansprüchen, soweit sie aus den dort bezeichneten öffentlichen Büchern ersichtlich sind;
- 3.
- bei den Ansprüchen auf Herausgabe der in § 15 Abs. 1 bezeichneten Vermögensgegenstände;
- 4.
- bei Ansprüchen auf öffentliche Abgaben;
- 5.
- bei Ansprüchen aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen, die der Berechtigte im Besitz hat.
§ 13 Klagefrist
Lehnt der Abwickler die Erfüllung eines Anspruchs ab, so kann der Anspruch nur innerhalb von drei Monaten und nur vor den Gerichten geltend gemacht werden, die nach der Natur des Anspruchs zuständig sind. Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. Sie beginnt, wenn dem Anmeldenden die Ablehnung des Anspruchs durch eingeschriebenen Brief des Abwicklers bekanntgegeben und in dieser Mitteilung auf die in Satz 1 bezeichnete Frist hingewiesen worden ist. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch in der Klagefrist bei einem unzuständigen Gericht geltend gemacht wird.
§ 14 Zulässigkeit von Aufrechnungen
Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen der Aufrechnung mit einem Anspruch, dessen Erfüllung nach diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht entgegen, wenn der Gläubiger den zur Aufrechnung gestellten Anspruch vor dem 1. Januar 1960 erworben hat oder wenn der Anspruch nach diesem Zeitpunkt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von einem vor dem 1. Januar 1960 Anspruchsberechtigten auf ihn übergegangen ist.
§ 15 Übergegangenes Verwaltungsvermögen
§ 15 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Der Abwickler hat die Vermögensgegenstände, die auf Grund des Artikels 135 Abs. 2 des Grundgesetzes auf juristische Personen des öffentlichen Rechts übergegangen sind, an diese herauszugeben und, soweit es sich um Grundstücke handelt, die Berichtigung der öffentlichen Bücher zu veranlassen.
(2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus dem Eigentum finden mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes die in §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen als nicht vorliegend zu erachten sind.
(3) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auf die nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes Vermögensgegenstände übergegangen sind, haben den öffentlichen Rechtsträger von den vor dem 24. Mai 1949 begründeten Verbindlichkeiten freizustellen, für die dingliche Sicherungen an diesen Vermögensgegenständen bestehen.
§ 16 Zu übertragendes Verwaltungsvermögen
§ 16 wird in 7 Vorschriften zitiert
Vermögensgegenstände, die nicht auf Grund des Artikels 135 Abs. 2 des Grundgesetzes auf juristische Personen des öffentlichen Rechts übergegangen sind, aber übergegangen wären, wenn diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes bestanden hätten, sind von dem Abwickler auf solche erst nach diesem Zeitpunkt bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtete juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Antrag zu übertragen. Der Antrag ist schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten bei dem Abwickler zu stellen. Die Frist beginnt für den einzelnen Rechtsträger am ersten Tag des Kalendermonats nach der Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung oder der Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger nach § 3 Abs. 3. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 17 Auffüllung der Abwicklungsmasse
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Reicht das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht aus, so haben diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auf die Vermögensgegenstände dieses Rechtsträgers nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes übergegangen oder nach § 16 übertragen worden sind, diesem öffentlichen Rechtsträger gegenüber den Fehlbetrag insoweit auszugleichen, als dies zur Schuldentilgung erforderlich ist. Die Verpflichtung zum Ausgleich beschränkt sich auf den im Zeitpunkt der Übernahme des Besitzes bestehenden Wert der übergegangenen oder übertragenen Vermögensgegenstände abzüglich der auf ihnen ruhenden dinglichen Lasten. Dies gilt entsprechend, wenn Vermögensgegenstände nur deshalb nicht nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes übergegangen oder nach § 16 zu übertragen sind, weil sie bereits auf Grund der in § 6 Satz 1 bezeichneten Vorschriften übertragen worden oder übergegangen sind.
(2) Sind Vermögensgegenstände eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) auf verschiedene nach Absatz 1 Verpflichtete übertragen worden oder übergegangen, so ist jeder Verpflichtete nur anteilig entsprechend dem im Zeitpunkt der Übernahme des Besitzes bestehenden Wert der auf ihn übertragenen oder übergegangenen Vermögensgegenstände zum Ausgleich verpflichtet.
§ 18 Vermögensabgabe
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Soweit die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe (§ 34 des Lastenausgleichsgesetzes) auf Vermögensgegenstände entfallen, die auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes übergegangen oder nach § 16 zu übertragen sind, gehen sie auf diese mit Wirkung vom 1. April 1952 ab als Abgabeschuldner über; steht die Nutzung der Vermögensgegenstände der juristischen Person von einem späteren Zeitpunkt an zu, beschränkt sich der Übergang auf die nach diesem Zeitpunkt fällig werdenden Vierteljahrsbeträge. Als auf die Vermögensgegenstände entfallender Vierteljahrsbetrag ist derjenige Teil des gesamten ursprünglichen Vierteljahrsbetrags anzusetzen, der dem Verhältnis des im abgabepflichtigen Vermögen enthaltenen Wertanteils dieser Vermögensgegenstände zu dem gesamten abgabepflichtigen Vermögen des öffentlichen Rechtsträgers entspricht.
(2) Die nach Bekanntgabe des letzten Aufteilungsbescheides (Absatz 1) bei dem öffentlichen Rechtsträger verbleibenden, noch nicht fälligen Vierteljahrsbeträge werden in Höhe ihres Ablösungswertes (§ 199 des Lastenausgleichsgesetzes) einen Monat nach dieser Bekanntgabe fällig. Der Ablösungswert ist nach der zu § 199 des Lastenausgleichsgesetzes ergangenen Ablösungsverordnung zu berechnen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes gilt.
§ 19 Vermögensübersichten, Erfüllung der Ansprüche
§ 19 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Der Abwickler hat für den Zeitpunkt seiner Bestellung eine Vermögensübersicht anzufertigen.
(2) Der Abwickler erfüllt zunächst die Ansprüche, die durch ihn begründet worden sind, und die Ansprüche, welche im Falle des Insolvenzverfahrens als Aussonderungsrechte zu befriedigen wären oder im Wege der abgesonderten Befriedigung erfüllt werden könnten. Der Abwickler erfüllt anschließend ganz oder, soweit das Vermögen nicht ausreicht, anteilig Ansprüche nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 und danach die durch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verwaltung oder Abwicklung bestellten Personen begründeten Ansprüche sowie die Ansprüche aus sonstigen Ausgaben für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung des Vermögens des öffentlichen Rechtsträgers.
(3) Der Abwickler hat für den Zeitpunkt des Ablaufs der Anmeldefrist (§ 12 Abs. 1) eine weitere Vermögensübersicht anzufertigen und erfüllt sodann ganz oder, soweit das Vermögen nicht ausreicht, anteilig die Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung, auf Versorgungsrenten aus einem Versicherungsverhältnis und auf Zahlung von Renten, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, soweit diese Ansprüche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig geworden sind oder werden. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1, die bei der Beendigung der Abwicklung noch nicht fällig sind, oder der Anwartschaften treten Ansprüche auf Zahlung des Schätzwertes, der nach den anliegenden Tabellen I bis V und den Vorschriften für ihre Anwendung zu berechnen ist. Der Schätzwert ist für den Zeitpunkt von eineinhalb Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festzusetzen. Abschlagszahlungen sind vom Beginn der Abwicklung an zulässig.
(4) Der Abwickler hat anschließend, soweit das Vermögen nicht zur Erfüllung der in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Ansprüche benötigt wird, die sonstigen Ansprüche ganz oder, soweit das Vermögen nicht ausreicht, anteilig zu erfüllen.
(5) Vermögensgegenstände eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1), die nach Beendigung der Abwicklung ermittelt werden oder nach § 8 Abs. 1 zurückbehalten und frei geworden sind, sind unbeschadet der Vorschriften der §§ 15 und 16 zur Erfüllung bestehender Ansprüche nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 zu verwenden.
§ 20 Erlöschen der Ansprüche
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ansprüche gegen einen öffentlichen Rechtsträger (§ 1), die nicht rechtzeitig angemeldet worden sind, erlöschen mit dem Ablauf der Anmeldefrist des § 12 Abs. 1. Soweit die Erfüllung von Ansprüchen nach diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, erlöschen sie mit der in § 24 Abs. 3 vorgeschriebenen Bekanntmachung der Beendigung der Abwicklung; dies gilt unbeschadet der Vorschrift des § 19 Abs. 5 auch insoweit, als Ansprüche aus dem Vermögen des öffentlichen Rechtsträgers nicht erfüllt werden können; die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen der öffentlichen Rechtsträger (§ 1) sowie die Rechte aus einem für den Anspruch bestehenden Pfandrecht, aus einer für ihn bestehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Schiffshypothek werden durch die Vorschriften der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Mit dem Erlöschen eines Anspruchs aus dem Eigentum auf Herausgabe geht das Eigentum auf den öffentlichen Rechtsträger (§ 1) über.
§ 21 Restvermögen
§ 21 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Abwickler hat das nach Erfüllung der in § 15 Abs. 1, §§ 16 und 19 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Ansprüche verbleibende Vermögen auf ein vom Bund zu errichtendes Sonderkonto (Sammelkonto) abzuführen. Der Bund wird den sich auf dem Sonderkonto ergebenden Gesamtbetrag nach Beendigung der Abwicklung der in den Anlagen I zu § 1 Abs. 1 und II zu § 25 bezeichneten Rechtsträger nach Abzug der von ihm nach § 3 Abs. 5 Satz 1 zu tragenden Kosten an die juristischen Personen des öffentlichen Rechts auskehren, die Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 6 und 17 erbracht haben. Jede juristische Person des öffentlichen Rechts erhält auf die von ihr erbrachte Leistung einen Betrag, der dem Verhältnis des nach Abzug der in Satz 2 bezeichneten Kosten verbleibenden Gesamtbetrags auf dem Sonderkonto zu dem Gesamtbetrag der Leistungen nach den §§ 6 und 17 entspricht.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) überwiegend aus Beiträgen entstanden ist. In diesem Fall ist das Vermögen, das nach Erfüllung der in § 15 Abs. 1, §§ 16 und 19 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Ansprüche verbleibt, nach der Satzung des Rechtsträgers (§ 1) oder nach anderen Vorschriften zu verteilen, welche die Verteilung des Vermögens im Falle der Auflösung des Rechtsträgers regeln. Ist die Verteilung hiernach nicht durchführbar oder fehlen derartige Vorschriften, so hat der Abwickler nach näherer Bestimmung des zuständigen Bundesministers das verbleibende Vermögen den Zwecken zuzuführen, deren Erfüllung Aufgabe des Rechtsträgers gewesen ist. Er kann zu diesem Zweck über das Vermögen oder über Vermögensgegenstände verfügen.
§ 22 Kostenfreiheit
Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der §§ 6, 15, 16 und 21 dienen, einschließlich der Eintragungen in den öffentlichen Büchern, sind frei von Gebühren, Auslagen und sonstigen Abgaben; dies gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits. Hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Gebühren, Auslagen und sonstiger Abgaben, die nicht auf bundesrechtlichen Vorschriften beruhen.
§ 23 Arreste und Zwangsvollstreckungen
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§§ 1, 25 und 27 Abs. 1) sind für die Dauer der Abwicklung nur wegen der in § 19 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Ansprüche zulässig.
§ 24 Beendigung der Abwicklung
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Erstreckt sich die Abwicklung über einen längeren Zeitraum als ein Jahr, hat der Abwickler jeweils für ein Rechnungsjahr eine Zwischenrechnung zu legen.
(2) Bei der Beendigung seiner Tätigkeit (§ 3 Abs. 2, §§ 19 und 21) hat der Abwickler Schlußrechnung zu legen. Er hat die Akten und Unterlagen an den zuständigen Bundesminister herauszugeben.
(3) Der zuständige Bundesminister gibt die Beendigung der Abwicklung im Bundesanzeiger bekannt.
Zweiter Abschnitt Nach dem 8. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 25 Auflösung und Abwicklung
§ 25 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die in der Anlage II aufgeführten, nach dem 8. Mai 1945 errichteten öffentlichen Rechtsträger sind aufgelöst.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage II durch Aufnahme weiterer nach dem 8. Mai 1945 errichteter, bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu ergänzen.
(3) Für die Abwicklung der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Rechtsträger gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. Nicht anzuwenden sind jedoch die §§ 9 bis 11 und für die Hauptstelle für Zuckerwirtschaft bzw. Geschäftsstelle Zuckerwirtschaft des Ernährungs- und Landwirtschaftsrats außerdem die §§ 15 bis 18 und 20.
Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 26 Beendigung der bisherigen Vermögensverwaltung
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
Mit der Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung durch den zuständigen Bundesminister oder durch eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder mit der Bestellung eines Abwicklers (§ 3 Abs. 3) erlöschen die Aufgaben und Befugnisse der bisher zur Verwaltung und Abwicklung bestellten Personen. Diese haben das verwaltete Vermögen unverzüglich an den Abwickler herauszugeben und ihm Schlußrechnung zu legen.
§ 27 Sonstige öffentliche Rechtsträger
(1) 1Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögensgegenstände von Körperschaften - mit Ausnahme von Gebietskörperschaften -, von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ihren letzten Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten und die vor dem 9. Mai 1945 nach deutschem Recht errichtet und bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes handlungsunfähig geworden sind, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Sicherstellung und Erhaltung der Vermögensgegenstände und zur Erfüllung von Verbindlichkeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes in die treuhänderische Verwaltung des Bundes über. 2Der zuständige Bundesminister kann mit der Verwaltung eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder eine seiner Aufsicht unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts oder, im Einvernehmen mit der vorgesetzten obersten Dienstbehörde oder der zuständigen Aufsichtsbehörde, eine andere Bundesdienststelle oder juristische Person des öffentlichen Rechts beauftragen. 3Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 1, 2 Satz 1, §§ 20, 21. 4Die treuhänderische Verwaltung durch den Bund endet mit einer endgültigen Regelung der Rechtsverhältnisse an diesen Vermögensgegenständen im Rahmen der Wiedervereinigung Deutschlands oder einer friedensvertraglichen Regelung im Sinne des Artikels 7 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26. Mai 1952 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 301, 305).
(2) Artikel 3 des Gesetzes zum Zweiten Abkommen vom 16. August 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gewisse Angelegenheiten, die sich aus der Bereinigung deutscher Dollarbonds ergeben, vom 26. April 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 461) findet auf die in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Rechtsträger keine Anwendung.
(3) 1Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögensgegenstände, die am 8. Mai 1945 Gebietskörperschaften mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, jedoch in den Gebieten innerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 zustanden einschließlich der aus diesen Vermögensgegenständen gezogenen Nutzungen, der aus ihrer Veräußerung erzielten Erlöse und einschließlich der Vermögensgegenstände, die auf Grund eines diesen Gebietskörperschaften am 8. Mai 1945 gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines diesen Gebietskörperschaften zu diesem Zeitpunkt gehörenden Gegenstandes erworben worden sind, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Sicherstellung und Erhaltung des Bestandes der Vermögensgegenstände in die treuhänderische Verwaltung des Bundes über. 2Dies gilt nicht für Vermögensgegenstände, über die nach dem 8. Mai 1945 rechtswirksam verfügt worden ist. 3Rechte Dritter bleiben unberührt. 4Im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertritt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat die Gebietskörperschaften gerichtlich und außergerichtlich. 5Er kann mit der Verwaltung eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder eine seiner Aufsicht unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts oder, im Einvernehmen mit der vorgesetzten obersten Dienstbehörde oder der zuständigen Aufsichtsbehörde, eine andere Bundesdienststelle oder juristische Person des öffentlichen Rechts beauftragen. 6Über Vermögensgegenstände (Satz 1), die der treuhänderischen Verwaltung des Bundes unterliegen, darf nicht zum Zwecke der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gebietskörperschaften verfügt werden; der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und die von ihm beauftragten Dienststellen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind jedoch berechtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind. 7Die Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme des § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 und der §§ 5, 23 und 26, die sinngemäß gelten, keine Anwendung. 8Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) 1Die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Vermögensgegenstände, die Kulturgüter sind, insbesondere Archiv-, Bibliotheks-, Museumsbestände und sonstige Kunstsammlungen oder wissenschaftliche Sammlungen einschließlich Inventar, gehen zur Sicherstellung und Erhaltung der Vermögensgegenstände in die treuhänderische Verwaltung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz über. 2Im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß diese treuhänderische Verwaltung über einzelne Kulturgüter auch dann endet, wenn sie auf Grund einer Entscheidung des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat an Personen oder Stellen in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) übertragen werden.
(5) 1Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögensgegenstände, die von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Bereich von Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 1965 weder diplomatische noch konsularische noch durch beiderseitige amtliche Handelsvertretungen gepflegte Beziehungen unterhielt, oder von Rechtsnachfolgern auf Grund von vor dem 9. Mai 1945 entstandenen Rechten beansprucht werden, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Sicherstellung und Erhaltung der Vermögensgegenstände in die vorläufige treuhänderische Verwaltung des Bundes über. 2Das gleiche gilt für die aus diesen Vermögensgegenständen gezogenen Nutzungen, die aus ihrer Veräußerung erzielten Erlöse und für die Vermögensgegenstände, die auf Grund eines von diesen öffentlichen Rechtsträgern beanspruchten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines von diesen öffentlichen Rechtsträgern beanspruchten Gegenstandes erworben worden sind. 3Die Kosten der Verwaltung sind aus dem verwalteten Vermögen zu decken. 4Die Verwaltung unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof. 5Die Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme der §§ 5, 23 und 26, die sinngemäß gelten, keine Anwendung. 6Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 und - soweit es sich um Gebietskörperschaften handelt - Absatz 3 Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend. 7Die Verwaltung endet mit einer endgültigen zwischenstaatlichen Regelung der Rechtsverhältnisse an den Vermögensgegenständen.
(6) Absatz 1 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen.
Text in der Fassung des Artikels 215 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
§ 28 Kosten anhängiger Gerichtsverfahren
§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert
Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
§ 29 Londoner Schuldenabkommen
Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden und die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.
§ 30 Berlin-Klausel
§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 31 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft.
Anlage I (zu § 1 Abs. 1)
Anlage I wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1965 S. 1074)
Anlage II (zu § 25)
(siehe BGBl. I 1965 S. 1080)
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