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§ 17 - Rechtsträger-Abwicklungsgesetz (RTrAbwG k.a.Abk.)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch Artikel 215 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4 Schuldenablösung
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Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4 Schuldenablösung
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§ 17 Auffüllung der Abwicklungsmasse
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Reicht das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht aus, so haben diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auf die Vermögensgegenstände dieses Rechtsträgers nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes übergegangen oder nach § 16 übertragen worden sind, diesem öffentlichen Rechtsträger gegenüber den Fehlbetrag insoweit auszugleichen, als dies zur Schuldentilgung erforderlich ist. Die Verpflichtung zum Ausgleich beschränkt sich auf den im Zeitpunkt der Übernahme des Besitzes bestehenden Wert der übergegangenen oder übertragenen Vermögensgegenstände abzüglich der auf ihnen ruhenden dinglichen Lasten. Dies gilt entsprechend, wenn Vermögensgegenstände nur deshalb nicht nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes übergegangen oder nach § 16 zu übertragen sind, weil sie bereits auf Grund der in § 6 Satz 1 bezeichneten Vorschriften übertragen worden oder übergegangen sind.
(2) Sind Vermögensgegenstände eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) auf verschiedene nach Absatz 1 Verpflichtete übertragen worden oder übergegangen, so ist jeder Verpflichtete nur anteilig entsprechend dem im Zeitpunkt der Übernahme des Besitzes bestehenden Wert der auf ihn übertragenen oder übergegangenen Vermögensgegenstände zum Ausgleich verpflichtet.
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Zitierungen von § 17 Rechtsträger-Abwicklungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 RTrAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RTrAbwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 RTrAbwG Abwicklung
... (§ 1) werden, soweit sie Aktivvermögen besitzen oder ihnen Ansprüche durch § 17 gewährt werden, nach diesem Gesetz abgewickelt. Bis zur Beendigung der Abwicklung gelten sie ...
§ 21 RTrAbwG Restvermögen
... öffentlichen Rechts auskehren, die Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 6 und 17 erbracht haben. Jede juristische Person des öffentlichen Rechts erhält auf die von ihr ... Gesamtbetrags auf dem Sonderkonto zu dem Gesamtbetrag der Leistungen nach den §§ 6 und 17 entspricht. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen eines öffentlichen ...
§ 25 RTrAbwG Auflösung und Abwicklung
... Zuckerwirtschaft des Ernährungs- und Landwirtschaftsrats außerdem die §§ 15 bis 18 und ...
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