Tools:
Update via:
Anlage I - Rechtsträger-Abwicklungsgesetz (RTrAbwG k.a.Abk.)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch Artikel 215 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4 Schuldenablösung
|
Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4 Schuldenablösung
|
Anlage I (zu § 1 Abs. 1)
Anlage I wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1965 S. 1074)
Anzeige
Zitierungen von Anlage I Rechtsträger-Abwicklungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage I RTrAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RTrAbwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 RTrAbwG Auflösung
... Die in der Anlage I aufgeführten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ... wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage I durch Aufnahme weiterer vor dem 9. Mai 1945 errichteter, bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2622/a37641.htm