Mit der Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung durch den zuständigen Bundesminister oder durch eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder mit der Bestellung eines Abwicklers (§
3 Abs. 3) erlöschen die Aufgaben und Befugnisse der bisher zur Verwaltung und Abwicklung bestellten Personen. Diese haben das verwaltete Vermögen unverzüglich an den Abwickler herauszugeben und ihm Schlußrechnung zu legen.
§ 27 RTrAbwG Sonstige öffentliche Rechtsträger (vom 27.06.2020) ... finden mit Ausnahme des § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 und der §§ 5, 23 und 26 , die sinngemäß gelten, keine Anwendung. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. ... Die Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme der §§ 5, 23 und 26 , die sinngemäß gelten, keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 und - ...