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§ 16 - Rechtsträger-Abwicklungsgesetz (RTrAbwG k.a.Abk.)

G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch Artikel 215 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4 Schuldenablösung
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§ 16 Zu übertragendes Verwaltungsvermögen



Vermögensgegenstände, die nicht auf Grund des Artikels 135 Abs. 2 des Grundgesetzes auf juristische Personen des öffentlichen Rechts übergegangen sind, aber übergegangen wären, wenn diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes bestanden hätten, sind von dem Abwickler auf solche erst nach diesem Zeitpunkt bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtete juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Antrag zu übertragen. Der Antrag ist schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten bei dem Abwickler zu stellen. Die Frist beginnt für den einzelnen Rechtsträger am ersten Tag des Kalendermonats nach der Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung oder der Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger nach § 3 Abs. 3. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 16 Rechtsträger-Abwicklungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 RTrAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RTrAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 RTrAbwG Herausgabepflicht
... 135 Abs. 2 des Grundgesetzes auf den Verpflichteten übergegangen oder auf ihn nach § 16 zu übertragen wären, wenn sie nicht bereits auf Grund der in Satz 1 bezeichneten ...
§ 17 RTrAbwG Auffüllung der Abwicklungsmasse
... Rechtsträgers nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes übergegangen oder nach § 16 übertragen worden sind, diesem öffentlichen Rechtsträger gegenüber den ... nur deshalb nicht nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes übergegangen oder nach § 16 zu übertragen sind, weil sie bereits auf Grund der in § 6 Satz 1 bezeichneten ...
§ 18 RTrAbwG Vermögensabgabe
... Rechts nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes übergegangen oder nach § 16 zu übertragen sind, gehen sie auf diese mit Wirkung vom 1. April 1952 ab als Abgabeschuldner ...
§ 19 RTrAbwG Vermögensübersichten, Erfüllung der Ansprüche
... und frei geworden sind, sind unbeschadet der Vorschriften der §§ 15 und 16 zur Erfüllung bestehender Ansprüche nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 zu ...
§ 21 RTrAbwG Restvermögen
... Der Abwickler hat das nach Erfüllung der in § 15 Abs. 1, §§ 16 und 19 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Ansprüche verbleibende Vermögen auf ein vom Bund zu ... diesem Fall ist das Vermögen, das nach Erfüllung der in § 15 Abs. 1, §§ 16 und 19 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Ansprüche verbleibt, nach der Satzung des Rechtsträgers ...
§ 22 RTrAbwG Kostenfreiheit
... und Verhandlungen, die der Durchführung der §§ 6, 15, 16 und 21 dienen, einschließlich der Eintragungen in den öffentlichen Büchern, sind ...
§ 25 RTrAbwG Auflösung und Abwicklung
... Zuckerwirtschaft des Ernährungs- und Landwirtschaftsrats außerdem die §§ 15 bis 18 und ...