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§ 19 - Rechtsträger-Abwicklungsgesetz (RTrAbwG k.a.Abk.)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch Artikel 215 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4 Schuldenablösung
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Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4 Schuldenablösung
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§ 19 Vermögensübersichten, Erfüllung der Ansprüche
§ 19 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Der Abwickler hat für den Zeitpunkt seiner Bestellung eine Vermögensübersicht anzufertigen.
(2) Der Abwickler erfüllt zunächst die Ansprüche, die durch ihn begründet worden sind, und die Ansprüche, welche im Falle des Insolvenzverfahrens als Aussonderungsrechte zu befriedigen wären oder im Wege der abgesonderten Befriedigung erfüllt werden könnten. Der Abwickler erfüllt anschließend ganz oder, soweit das Vermögen nicht ausreicht, anteilig Ansprüche nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 und danach die durch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verwaltung oder Abwicklung bestellten Personen begründeten Ansprüche sowie die Ansprüche aus sonstigen Ausgaben für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung des Vermögens des öffentlichen Rechtsträgers.
(3) Der Abwickler hat für den Zeitpunkt des Ablaufs der Anmeldefrist (§ 12 Abs. 1) eine weitere Vermögensübersicht anzufertigen und erfüllt sodann ganz oder, soweit das Vermögen nicht ausreicht, anteilig die Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung, auf Versorgungsrenten aus einem Versicherungsverhältnis und auf Zahlung von Renten, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, soweit diese Ansprüche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig geworden sind oder werden. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1, die bei der Beendigung der Abwicklung noch nicht fällig sind, oder der Anwartschaften treten Ansprüche auf Zahlung des Schätzwertes, der nach den anliegenden Tabellen I bis V und den Vorschriften für ihre Anwendung zu berechnen ist. Der Schätzwert ist für den Zeitpunkt von eineinhalb Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festzusetzen. Abschlagszahlungen sind vom Beginn der Abwicklung an zulässig.
(4) Der Abwickler hat anschließend, soweit das Vermögen nicht zur Erfüllung der in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Ansprüche benötigt wird, die sonstigen Ansprüche ganz oder, soweit das Vermögen nicht ausreicht, anteilig zu erfüllen.
(5) Vermögensgegenstände eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1), die nach Beendigung der Abwicklung ermittelt werden oder nach § 8 Abs. 1 zurückbehalten und frei geworden sind, sind unbeschadet der Vorschriften der §§ 15 und 16 zur Erfüllung bestehender Ansprüche nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 zu verwenden.
Zitierungen von § 19 Rechtsträger-Abwicklungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 RTrAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RTrAbwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 RTrAbwG Abwickler
... (§ 1) nicht aus, um den Anspruch des Abwicklers nach Absatz 4 Nr. 2 im Rahmen des § 19 zu erfüllen, so ist der insoweit verbleibende Fehlbetrag vom Bund zu tragen. In den ...
§ 11 RTrAbwG Ausgeschlossene Ansprüche (vom 27.06.2020)
... auf diese Personen ergeben würden; übersteigt der gemäß § 19 Abs. 3 Sätze 1 und 2 und Abs. 4 zu zahlende Kapitalbetrag den Kapitalbetrag der auf Grund der Nachversicherung gewährten oder ...
§ 20 RTrAbwG Erlöschen der Ansprüche
... Bekanntmachung der Beendigung der Abwicklung; dies gilt unbeschadet der Vorschrift des § 19 Abs. 5 auch insoweit, als Ansprüche aus dem Vermögen des öffentlichen ...
§ 21 RTrAbwG Restvermögen
... Der Abwickler hat das nach Erfüllung der in § 15 Abs. 1, §§ 16 und 19 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Ansprüche verbleibende Vermögen auf ein vom Bund zu ... Fall ist das Vermögen, das nach Erfüllung der in § 15 Abs. 1, §§ 16 und 19 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Ansprüche verbleibt, nach der Satzung des Rechtsträgers ...
§ 23 RTrAbwG Arreste und Zwangsvollstreckungen
... (§§ 1, 25 und 27 Abs. 1) sind für die Dauer der Abwicklung nur wegen der in § 19 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Ansprüche ...
§ 24 RTrAbwG Beendigung der Abwicklung
... zu legen. (2) Bei der Beendigung seiner Tätigkeit (§ 3 Abs. 2, §§ 19 und 21) hat der Abwickler Schlußrechnung zu legen. Er hat die Akten und Unterlagen an den ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes
V. v. 12.05.1967 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 85 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
§ 3 RTrAbwGDV (vom 12.02.2009)
... geltenden Anspruchs der Schätzwert in entsprechender Anwendung der Tabellen I bis V zu § 19 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zu ermitteln. Für die Berechnung des Schätzwertes ist der ...
§ 6 RTrAbwGDV
... zum 30. April 1967 gezahlten Rentenbeträgen und dem in entsprechender Anwendung der in § 19 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Tabellen I bis V und des § 3 Satz 2 ermittelten ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen
G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
§ 9 SoVwAbwG Verwertung des Vermögens
... treten Ansprüche auf Zahlung des Schätzwertes, der nach den Tabellen I bis V zu § 19 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1065) ...
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