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§ 5 - Rechtsträger-Abwicklungsgesetz (RTrAbwG k.a.Abk.)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch Artikel 215 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4 Schuldenablösung
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Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4 Schuldenablösung
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§ 5 Anzeigepflicht
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Natürliche und juristische Personen haben Vermögensgegenstände, die sie besitzen oder innehaben und die einem öffentlichen Rechtsträger (§ 1) am oder nach dem 8. Mai 1945 zustanden oder zustehen, sowie ihre Verbindlichkeiten, die gegenüber einem öffentlichen Rechtsträger (§ 1) am oder nach dem 8. Mai 1945 bestanden oder bestehen, anzuzeigen. Anzuzeigen sind auch
- 1.
- die Vermögensgegenstände, die auf Grund eines dem öffentlichen Rechtsträger am oder nach dem 8. Mai 1945 gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines dem öffentlichen Rechtsträger zu diesem Zeitpunkt gehörenden Gegenstandes erworben worden sind,
- 2.
- die Tatsachen, auf Grund derer die Herausgabe eines der Herausgabepflicht nach § 6 Abs. 1 unterliegenden Vermögensgegenstandes unmöglich ist.
(2) Die Vermögensgegenstände sind dem Abwickler oder, wenn die Übernahme der Abwicklung oder die Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger nicht bekanntgemacht worden ist, dem zuständigen Bundesminister oder, falls dieser nicht bekannt ist, dem Bundesminister der Finanzen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes; im Falle der Ergänzung der Anlage I beginnt sie hinsichtlich der neu aufgenommenen öffentlichen Rechtsträger mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung.
(3) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht nachkommt, haftet dem öffentlichen Rechtsträger für den daraus entstehenden Schaden.
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Zitierungen von § 5 Rechtsträger-Abwicklungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RTrAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RTrAbwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 RTrAbwG Sonstige öffentliche Rechtsträger (vom 27.06.2020)
... dieses Gesetzes finden mit Ausnahme des § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 und der §§ 5 , 23 und 26, die sinngemäß gelten, keine Anwendung. Absatz 1 Satz 4 gilt ... durch den Bundesrechnungshof. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme der §§ 5 , 23 und 26, die sinngemäß gelten, keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 ...
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