(1) §
4 Abs. 2 Nr. 2 des
Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 1747) ist auf Ansprüche der öffentlichen Rechtsträger (§
1) nicht anzuwenden.
(2) Für Ansprüche eines öffentlichen Rechtsträgers (§
1) im Sinne des §
4 Abs. 1 des
Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes beginnt die Anmeldefrist in Abweichung von dessen §
28 Abs. 1 am ersten Tag des Kalendermonats nach der Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung oder der Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger gemäß §
3 Abs. 3.