Für das in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach §
7 Abs. 1 des
Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 2005 neu festgesetzt:
- 1.
- Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 beträgt 929 Euro.
- 2.
- Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 beträgt 227 Euro.
- 3.
- Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 wird ein 247 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 282 Euro berücksichtigt.