Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
Zehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (10. SchwHGBeihV k.a.Abk.)
V. v. 23.08.2005 BGBl. I S. 2537; aufgehoben durch § 2 V. v. 21.07.2006 BGBl. I S. 1730
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 404-26-10 Nebengesetze zum Familienrecht
| |
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 404-26-10 Nebengesetze zum Familienrecht
| |
Eingangsformel
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054) der durch Artikel 68 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 2005 neu festgesetzt:
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Neunte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 10. August 2004 (BGBl. I S. 2168) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2624/index.htm