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Änderung § 14 MilchAbgV vom 01.04.2006
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§ 14 MilchAbgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | § 14 MilchAbgV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 02.03.2006 BGBl. I 510 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Zuteilung nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (1) Der Käufer teilt Anlieferungs-Referenzmengen, die im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind (Unterlieferungen), anderen Milcherzeugern, deren Anlieferungen die ihnen zur Verfügung stehende Anlieferungs-Referenzmenge überschritten haben (Überlieferer), zu. Die Zuteilung der Unterlieferungen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt nach folgender Berechnungsformel: Summe der Unterlieferungen * Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers / Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer. Die Zuteilung ist auf 10 vom Hundert der dem jeweiligen Überlieferer zur Verfügung stehenden Anlieferungs-Referenzmenge beschränkt. Die Zuteilung wird nach der Berechnungsformel des Satzes 2 wiederholt, bis sämtliche nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen mit Anlieferungen, die über zur Verfügung stehende Anlieferungs-Referenzmengen hinaus erfolgt sind, verrechnet worden sind; Satz 3 gilt entsprechend. Rundungen zu Gunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Auf Änderungen, die dem Käufer nach dem in § 19 Abs. 3 Satz 1 genannten Datum bekannt werden, ist das Ergebnis der Verrechnung nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwenden; es sei denn, der Milcherzeuger hat unrichtige oder unvollständige Angaben über seine tatsächliche Anlieferung gemacht. (2) Unterlieferungen, die auch nach Anwendung von Absatz 1 nicht mit Überlieferungen verrechnet werden konnten, sind bundesweit mit Überlieferungen zu verrechnen. Die Verrechnung nach Satz 1 wird durch den Käufer vorgenommen und erfolgt im Verhältnis der Summe der Unterlieferungen zur Summe der Überlieferungen. Das für den Betrieb des Käufers zuständige Hauptzollamt teilt dem Käufer zwischenden in § 19 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit, welche Anlieferungs-Referenzmengen, ausgedrückt in einem Vomhundertsatz, nach diesem Absatz zugeteilt werden. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. |
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