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Synopse aller Änderungen der MilchAbgV am 01.04.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2006 durch Artikel 1 der 4. MilchAbgVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MilchAbgV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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MilchAbgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | MilchAbgV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 02.03.2006 BGBl. I 510 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Zuteilung nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (1) Der Käufer teilt Anlieferungs-Referenzmengen, die im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind (Unterlieferungen), anderen Milcherzeugern, deren Anlieferungen die ihnen zur Verfügung stehende Anlieferungs-Referenzmenge überschritten haben (Überlieferer), zu. Die Zuteilung der Unterlieferungen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt nach folgender Berechnungsformel: Summe der Unterlieferungen * Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers / Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer. Die Zuteilung ist auf 10 vom Hundert der dem jeweiligen Überlieferer zur Verfügung stehenden Anlieferungs-Referenzmenge beschränkt. Die Zuteilung wird nach der Berechnungsformel des Satzes 2 wiederholt, bis sämtliche nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen mit Anlieferungen, die über zur Verfügung stehende Anlieferungs-Referenzmengen hinaus erfolgt sind, verrechnet worden sind; Satz 3 gilt entsprechend. Rundungen zu Gunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Auf Änderungen, die dem Käufer nach dem in § 19 Abs. 3 Satz 1 genannten Datum bekannt werden, ist das Ergebnis der Verrechnung nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwenden; es sei denn, der Milcherzeuger hat unrichtige oder unvollständige Angaben über seine tatsächliche Anlieferung gemacht. (2) Unterlieferungen, die auch nach Anwendung von Absatz 1 nicht mit Überlieferungen verrechnet werden konnten, sind bundesweit mit Überlieferungen zu verrechnen. Die Verrechnung nach Satz 1 wird durch den Käufer vorgenommen und erfolgt im Verhältnis der Summe der Unterlieferungen zur Summe der Überlieferungen. Das für den Betrieb des Käufers zuständige Hauptzollamt teilt dem Käufer zwischenden in § 19 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit, welche Anlieferungs-Referenzmengen, ausgedrückt in einem Vomhundertsatz, nach diesem Absatz zugeteilt werden. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. |
§ 19 Erhebung der Abgabe | |
(1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den nach der EG-Milchabgabenregelung zu erhebenden Abgabebetrag von dem Entgelt für die Lieferung des vierten Kalendermonats ab, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgt. (2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Anlieferungs-Referenzmengen überschreiten, ist der Käufer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Anlieferungs-Referenzmenge überschreitenden Anlieferungen als Vorauszahlung auf den Abgabebetrag einzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch Stellung einer anderen Sicherheit abwenden. (3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt vor dem 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über 1. die Summe aller bei dem Käufer zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen, 2. die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die a) von Erzeugern mit Anlieferungs-Referenzmengen und b) von Erzeugern ohne Anlieferungs-Referenzmengen erfolgt sind, 3. den durchschnittlichen gewogenen a) Referenzfettgehalt der nach Nummer 1 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungs-Referenzmengen, | |
b) Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungen von Erzeugern nach Nummer 2 Buchstabe a. | b) Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungen von Erzeugern nach Nummer 2 Buchstabe a, 4. die Summen aller nach Anwendung des § 14 Abs. 1 verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferungen. |
Der Referenzfettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und der Fettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind als Prozentzahl mit drei Nachkommastellen auszuweisen. (4) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, die für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthält: 1. Name und Anschrift des Milcherzeugers, 2. die Anlieferungs-Referenzmenge und der Referenzfettgehalt, die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegt sind, 3. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes, 4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge, 5. die Höhe der Über- oder Unterschreitung der Anlieferungs-Referenzmenge, 6. getrennt aufgeführt, die gegebenenfalls jeweils nach § 14 Abs. 1 und 2 zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen sowie 7. den Abgabebetrag. Der Abgabeanmeldung ist ein Deckblatt voranzustellen, das mindestens folgende Angaben enthalten muss: 1. die Zahl der Erzeuger, wobei getrennt davon anzugeben ist die Zahl der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen, 2. die Zahl der Erzeuger, denen nach § 14 Abs. 1 und 2 Anlieferungs-Referenzmengen zugeteilt worden sind, sowie die Summe der insoweit zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen, 3. die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen sowie 4. die Summe der abzuführenden Abgaben. Das Bundesministerium der Finanzen kann für das Deckblatt nach Satz 2 ein Muster bekannt geben; soweit ein Muster bekannt gegeben wird, ist dieses zu verwenden. (5) Der Abgabebetrag ist innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes an die Bundeskasse Kiel abzuführen. (6) Der Milcherzeuger erhält vom Käufer innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über die Daten, die nach Absatz 4 Satz 1 übermittelt werden und seine Anlieferungs-Referenzmenge betreffen. | |
§ 26b Änderungen von Begriffsbestimmungen | § 26b Zuteilung von Referenzmengen in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09 |
Im Falle von Anlieferungs-Referenzmengen unterrichtet der zuständige Käufer und im Falle von Direktverkaufs-Referenzmengen das zuständige Hauptzollamt die jeweiligen Milcherzeuger bis zum 30. Mai 2004 über die Änderungen der Begriffsbestimmungen "Lieferungen" und "Direktverkäufe", die in der EG-Milchabgabenregelung enthalten sind und ab dem 1. April 2004 Geltung besitzen. In der Unterrichtung nach Satz 1 ist zugleich auf die Möglichkeit der Beantragung von Referenzmengenumwandlungen nach § 26a Abs. 1 hinzuweisen. | (1) Die Referenzmenge, die einem Milcherzeuger am 1. April 2006, 1. April 2007 und 1. April 2008 jeweils zur Verfügung steht, erhöht sich zu dem jeweiligen Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 3 um 0,5 vom Hundert. (2) Tritt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 als Übertragungstermin an die Stelle des 1. April der nächstfolgende Werktag, gilt für die zu diesem Übertragungstermin übertragenen Referenzmengen dieser Werktag als Stichtag im Sinne des Absatzes 1. (3) Absatz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die zwischen dem 1. April und dem 30. April des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres 1. Milch erzeugen und vermarkten oder 2. auf Grund höherer Gewalt oder eines vorübergehenden Ausfalls der Produktionskapazität keine Milch erzeugen und vermarkten können. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 erfolgt die Erhöhung nach Absatz 1 nur auf Antrag, der bis zum 30. Juni des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres bei dem zuständigen Hauptzollamt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erforderlichen Nachweise beizufügen. (4) Soweit die Referenzmengen, um die sich die einzelstaatliche Referenzmenge der Bundesrepublik Deutschland in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07, 2007/08 und 2008/09 jeweils erhöht, nicht nach Absatz 1 zugeteilt werden, fallen diese Referenzmengen als Anlieferungs-Referenzmengen in die Bundesreserve. |
§ 26c (neu) | § 26c Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 26b |
(1) Die von einer Erhöhung nach § 26b Abs. 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 18 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Referenzmenge, die diese Erhöhung gesondert ausweist. (2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt 1. im Falle des § 26b Abs. 3 Nr. 1 in Bezug auf Anlieferungs-Referenzmengen der zuständige Käufer und 2. in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamt vor. | |
§ 26d (neu) | § 26d Erhöhung von zeitweilig übertragenen Referenzmengen |
Soweit es sich bei der nach § 26b Abs. 1 der Erhöhung jeweils zu Grunde liegenden Referenzmenge um eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Referenzmenge handelt, verbleibt die nach § 26b Abs. 1 hinsichtlich einer solchen Referenzmenge zugewiesene Referenzmenge auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Überlassung nach § 7a. Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte Übertragung der nach Satz 1 verbleibenden Referenzmenge auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich vereinbaren. | |
§ 28a Übergangsregelung | |
(1) Die Durchführung der Zusatzabgabenregelung bis einschließlich des Zwölfmonatszeitraumes, der am 31. März 2004 endet, erfolgt mit Ausnahme der Regelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 auf der Grundlage der bisherigen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Soweit Referenzmenge auf Grund anhängiger Verfahren ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit neu zu berechnen sind, sind die bisherigen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden. | |
(3) Die §§ 14 und 19 in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung sind auf Unter- und Überlieferungen vor dem am 1. April 2006 beginnenden Zwölfmonatszeitraum weiter anzuwenden. | |
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