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Änderung § 5a MilchAbgV vom 08.11.2006

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§ 5a MilchAbgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 5a MilchAbgV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 430 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 5a Kürzung des Referenzfettgehaltes


(Text alte Fassung)

Im Falle einer nach der EG-Milchabgabenregelung erforderlichen Kürzung der einzelbetrieblichen Referenzfettgehalte aller Milcherzeuger werden alle Referenzfettgehalte einheitlich gekürzt. Den sich aus der EG-Milchabgabenregelung ergebenden Kürzungssatz macht das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt. Die Kürzung wird durch den jeweils zuständigen Käufer berechnet und von diesem dem Milcherzeuger und dem zuständigen Hauptzollamt vor dem 1. August des Jahres, in dem die Kürzung erfolgt, unter Beifügung einer Neuberechnung des Referenzfettgehaltes und Verwendung des in § 18 Abs. 1 genannten Musters mitgeteilt.

(Text neue Fassung)

Im Falle einer nach der EG-Milchabgabenregelung erforderlichen Kürzung der einzelbetrieblichen Referenzfettgehalte aller Milcherzeuger werden alle Referenzfettgehalte einheitlich gekürzt. Den sich aus der EG-Milchabgabenregelung ergebenden Kürzungssatz macht das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt. Die Kürzung wird durch den jeweils zuständigen Käufer berechnet und von diesem dem Milcherzeuger und dem zuständigen Hauptzollamt vor dem 1. August des Jahres, in dem die Kürzung erfolgt, unter Beifügung einer Neuberechnung des Referenzfettgehaltes und Verwendung des in § 18 Abs. 1 genannten Musters mitgeteilt.


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