Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2007 aufgehoben
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Abschnitt 1 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 (weggefallen)
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Zuständigkeit
§ 3a Betriebssitz

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 (weggefallen)


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert


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§ 2 Anwendungsbereich



Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (EG-Milchabgabenregelung).

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§ 3 Zuständigkeit


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der EG-Milchabgabenregelung die Bundesfinanzverwaltung und in deren Auftrag der Abnehmer von Milch im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Käufer), soweit er im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung und der EG-Milchabgabenregelung Aufgaben zu erfüllen hat, zuständig.

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§ 3a Betriebssitz



(1) Als Betriebssitz im Sinne dieser Verordnung gilt der Ort, an dem der Erzeuger im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Milcherzeuger) die Milchkühe hält und seine sonstigen sächlichen Produktionsmittel vorhanden sind (Produktionsstätte).

(2) Hat der Milcherzeuger mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebssitz der Ort, an dem sich der betriebliche Schwerpunkt der Milchproduktion befindet.



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