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Änderung § 6 Speiseabfallverordnung vom 08.11.2006

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 416 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Überwachung


(1) Im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung prüft die zuständige Behörde mindestens zweimal jährlich die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 zugelassenen Betriebe. Die zuständige Behörde muss

1. die Betriebe, die Speiseabfälle verarbeiten, im Hinblick auf die Einhaltung der in Abschnitt D Nr. 9 des Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG aufgeführten Anforderungen prüfen und

2. in diesen Betrieben mindestens einmal jährlich die vorhandene Erhitzungsanlage sowie Mess- und Aufzeichnungsgeräte durch einen technischen Sachverständigen prüfen oder prüfen lassen.

(Text alte Fassung)

(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft spätestens zum 1. März eines jeden Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der Überwachung nach Absatz 1 für das vergangene Jahr zur Weitergabe an die Europäische Kommission.

(Text neue Fassung)

(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz spätestens zum 1. März eines jeden Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der Überwachung nach Absatz 1 für das vergangene Jahr zur Weitergabe an die Europäische Kommission.


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