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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2007 aufgehoben

Speiseabfallverordnung (SpeiseAbfV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 05.11.2004 BGBl. I S. 2785; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1262
Geltung ab 13.11.2004; FNA: 7831-12-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 1 Anwendungsbereich



Speiseabfälle im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) dürfen abweichend von § 1 Satz 1 des Verfütterungsverbotsgesetzes, § 2 der Verfütterungsverbots-Verordnung und Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nach den Vorschriften dieser Verordnung an Schweine verfüttert oder zu diesem Zweck abgegeben werden.


§ 2 Anforderungen an die Verfütterung und Zulassung von Betrieben, die Speiseabfälle verfüttern



(1) Speiseabfälle dürfen nur von Betrieben verfüttert werden, die nach Absatz 2 Satz 1 zugelassen sind.

(2) Ein Betrieb, der Speiseabfälle verfüttert, wird von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit der Betrieb

1.
Schweine ausschließlich mästet,

2.
die Schweine unmittelbar zur Schlachtung abgibt und

3.
Speiseabfälle bereits vor dem 1. November 2002 verfüttert hat.

Die zuständige Behörde hat die Zulassung nach Maßgabe des Abschnitts D Nr. 2 Buchstabe c des Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Küchen- und Speiseabfällen der Kategorie 3 in für Schweine bestimmten Futtermitteln sowie hinsichtlich des Verbots der Verwertung innerhalb derselben Tierart bei der Fütterung von Schweinen mit Spültrank (ABl. EU Nr. L 117 S. 46) zu befristen.

(3) Speiseabfälle dürfen nur in verarbeiteter Form verfüttert werden. Das Verfüttern von Speiseabfällen an Wildschweine ist verboten.


§ 3 Anforderungen an die Abgabe von Speiseabfällen und Zulassung von Betrieben, die Speiseabfälle abholen, sammeln, befördern oder verarbeiten



(1) Speiseabfälle dürfen zum Zwecke der Verfütterung nur an Betriebe abgegeben werden, die nach § 2 Abs. 2 zugelassen sind.

(2) Speiseabfälle dürfen zum Zwecke der Verfütterung ferner nur abgegeben werden, soweit sie

1.
von Betrieben abgeholt, gesammelt und befördert worden sind, die nach Absatz 3 Satz 1 zugelassen sind,

2.
von Betrieben verarbeitet worden sind, die nach Absatz 4 Satz 1 zugelassen sind, und

3.
frei von anderen Bestandteilen als Speiseabfällen sind.

(3) Ein Betrieb, der Speiseabfälle abholt, sammelt oder befördert, wird von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit

1.
sichergestellt ist, dass der Betrieb unverarbeitete Speiseabfälle nicht aus einem Gebiet abholt, das den in Abschnitt A Nr. 2 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG aufgeführten Beschränkungen unterliegt,

2.
sichergestellt ist, dass der Betrieb die Anforderungen des Abschnitts B des Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG erfüllt, und

3.
der Betrieb Speiseabfälle bereits vor dem 1. November 2002 abgeholt, gesammelt oder gelagert hat.

Die zuständige Behörde hat die Zulassung nach Maßgabe

1.
des Abschnitts D Nr. 2 Buchstabe c des Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG zu befristen und

2.
des Abschnitts D Nr. 1 und 7 mit den zur ordnungsgemäßen Speiseabfallbeseitigung erforderlichen Auflagen zu verbinden.

Die Zulassung ist ferner mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zu verbinden.

(4) Ein Betrieb, der Speiseabfälle verarbeitet, wird von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit der Betrieb

1.
zur Vermeidung der Übertragung von Krankheiten und Krankheitserregern in ausreichender Entfernung zu Tierhaltungen liegt,

2.
die Anforderungen des Abschnitts C Nr. 1, 3, 4, 9, 11 und 15 des Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG erfüllt und sichergestellt ist, dass der Betrieb die Anforderungen des Abschnitts C Nr. 2, 5 bis 8, 10, 12 bis 14 und 16 des Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG erfüllt, und

3.
Speiseabfälle bereits vor dem 1. November 2002 verarbeitet hat.

Die zuständige Behörde hat die Zulassung nach Maßgabe des Abschnitts D Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3, 7 und 8 des Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG mit den zur ordnungsgemäßen Speiseabfallverarbeitung erforderlichen Auflagen zu verbinden. Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Mit der Zulassung erteilt die zuständige Behörde dem Betrieb eine Zulassungsnummer, die sich wie folgt zusammensetzt: "DE" für Deutschland, den ersten fünf Ziffern des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses für den Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der der Betrieb gelegen ist, sowie vier Ziffern als Betriebsnummer und zwei Ziffern für die Betriebsart. Die Ziffern für die Betriebsart ergeben sich aus der Anlage 1.

(6) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Zulassung eines Betriebs unter Angabe der erteilten Zulassungsnummer sowie die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung mit. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt die zugelassenen Betriebe unter Angabe der erteilten Zulassungsnummer im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt.

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*)
Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de


§ 4 Begleitdokument, Aufzeichnungen



(1) Jede Person, die Speiseabfälle befördert, hat ein von ihr unterschriebenes und dauerhaft lesbares Dokument mitzuführen, in das folgende Angaben eingetragen sind:

1.
Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Betriebs, für den sie tätig ist,

2.
amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs,

3.
Name und Anschrift des Betriebs, aus dem die Speiseabfälle abgeholt worden sind,

4.
Menge und Beschreibung der Art der Speiseabfälle,

5.
Datum der Abholung der Speiseabfälle und

6.
Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Betriebs, an den die Speiseabfälle abgegeben werden sollen, sowie das voraussichtliche Datum der Abgabe.

Für das Dokument nach Satz 1 ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die in Satz 1 genannte Person hat

1.
das Dokument dem Betrieb, an den die Speiseabfälle abgegeben werden, bei Abgabe der Speiseabfälle unverzüglich auszuhändigen,

2.
eine dauerhaft lesbare Kopie oder, im Falle der Ausstellung des Dokuments in elektronischer Form, einen dauerhaft lesbaren Ausdruck des Dokuments dem Betrieb, aus dem die Speiseabfälle abgeholt worden sind, unverzüglich auszuhändigen und

3.
eine dauerhaft lesbare Kopie oder, im Falle der Ausstellung des Dokuments in elektronischer Form, einen dauerhaft lesbaren Ausdruck des Dokuments für die Dauer von zwei Jahren nach Abgabe der Speiseabfälle aufzubewahren.

Der Inhaber des Betriebs nach Satz 3 Nr. 1 und 2 hat das ihm ausgehändigte Dokument für die Dauer von zwei Jahren nach der Aushändigung aufzubewahren.

(2) Der Inhaber eines Betriebs, in dem Speiseabfälle verarbeitet werden, hat unverzüglich nach der Verarbeitung das Datum der Verarbeitung und die verwendeten Verfahren einschließlich der Dauer der Hitzebehandlung und der Behandlungstemperatur aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen für die Dauer von mindestens zwei Jahren nach der Verarbeitung aufzubewahren.


§ 5 Verbot des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr und der Ausfuhr



Speiseabfälle dürfen innergemeinschaftlich weder verbracht noch eingeführt oder ausgeführt werden. Die Vorschriften des Verfütterungsverbotsgesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.


§ 6 Überwachung



(1) Im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung prüft die zuständige Behörde mindestens zweimal jährlich die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 zugelassenen Betriebe. Die zuständige Behörde muss

1.
die Betriebe, die Speiseabfälle verarbeiten, im Hinblick auf die Einhaltung der in Abschnitt D Nr. 9 des Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG aufgeführten Anforderungen prüfen und

2.
in diesen Betrieben mindestens einmal jährlich die vorhandene Erhitzungsanlage sowie Mess- und Aufzeichnungsgeräte durch einen technischen Sachverständigen prüfen oder prüfen lassen.

(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz spätestens zum 1. März eines jeden Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der Überwachung nach Absatz 1 für das vergangene Jahr zur Weitergabe an die Europäische Kommission.




§ 7 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Zulassung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Speiseabfälle verfüttert.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 5 Satz 1 Speiseabfälle verfüttert, abgibt, verbringt, einführt oder ausführt oder

2.
einer mit einer Zulassung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht mitführt,

2.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 ein Dokument, eine Kopie oder einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

3.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 oder Satz 4 eine Kopie, einen Ausdruck oder ein Dokument nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder

4.
entgegen § 4 Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.


§ 8 Übergangsvorschriften



(1) Betriebe, die vor dem 1. November 2002 bereits Speiseabfälle verfüttert haben, gelten als nach § 2 Abs. 2 Satz 1 vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,

1.
wenn nicht bis zum 31. Dezember 2004 die Zulassung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 beantragt wird oder

2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(2) Betriebe, die vor dem 1. November 2002 bereits Speiseabfälle abgeholt, gesammelt, befördert oder verarbeitet haben, gelten als nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt

1.
wenn nicht bis zum 31. Dezember 2004 die Zulassung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 beantragt wird oder

2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.


Anlage 1 (zu § 3 Abs. 5 Satz 2) Ziffernschlüssel für die Betriebsart


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

24 Betriebe, die Speiseabfälle abholen, sammeln, befördern

25 Betriebe, die Speiseabfälle verarbeiten

26 Betriebe, die verarbeitete Speiseabfälle befördern

27 Betriebe, die verarbeitete Speiseabfälle an Schweine verfüttern


Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 Satz 2) Speiseabfall-Begleitdokument


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2004 S. 2788)