Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2007 aufgehoben
§ 5 - Speiseabfallverordnung (SpeiseAbfV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 05.11.2004 BGBl. I S. 2785; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1262
Geltung ab 13.11.2004; FNA: 7831-12-1 Tierseuchenbekämpfung
| |
Geltung ab 13.11.2004; FNA: 7831-12-1 Tierseuchenbekämpfung
| |
§ 5 Verbot des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr und der Ausfuhr
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Speiseabfälle dürfen innergemeinschaftlich weder verbracht noch eingeführt oder ausgeführt werden. Die Vorschriften des Verfütterungsverbotsgesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
Anzeige
Zitierungen von § 5 Speiseabfallverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SpeiseAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SpeiseAbfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 SpeiseAbfV Ordnungswidrigkeiten
... 1. entgegen § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 5 Satz 1 Speiseabfälle verfüttert, abgibt, verbringt, einführt oder ausführt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2634/a37776.htm