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Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit und zur Aufhebung der Speiseabfallverordnung (VSchwKrSchVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
- -
- auf Grund des § 17b Nr. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 20 und des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 Nr. 2 und des § 22, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248),
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- auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d, Nr. 5 Buchstabe b bis d und Nr. 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), der durch Artikel 16b des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
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- auf Grund des § 18 Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945):
- *)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/10/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 92/119/EWG des Rates hinsichtlich der nach einem Ausbruch der vesikulären Schweinekrankheit innerhalb einer Schutzzone zu treffenden Maßnahmen (ABl. EU Nr. L 63 S. 24).
Artikel 1
Die Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
4. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk, die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks geschlachtet worden sind, darf innerstaatlich nur verbracht werden, soweit- a)
- das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung versehen ist,
- b)
- sichergestellt ist, dass das Fleisch
- aa)
- getrennt gewonnen, zerlegt, befördert oder gelagert wird, soweit es für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr bestimmt ist, und
- bb)
- nicht in Fleischerzeugnisse gelangt oder zu Fleischerzeugnissen verarbeitet wird, die für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr bestimmt sind.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Im Falle der erneuten Festlegung eines Sperrbezirks auf Grund eines weiteren Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit dürfen Schweine abweichend von Absatz 2 Nr. 2 mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand verbracht werden, soweit- 1.
- die erneute Festlegung des Sperrbezirks zu einem Verbringungsverbot von mehr als 21 Tagen führt und
- 2.
- ohne ein Verbringen tierschutzrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden können.
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4.
- 2.
- In § 10 Abs. 3 wird die Angabe § 9 Abs. 3 Satz 1" durch die Angaben § 9 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
- 3.
- § 15 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Aufhebung der Speiseabfallverordnung
Artikel 2 ändert mWv. 11. Juli 2007 SpeiseAbfV
Die Speiseabfallverordnung vom 5. November 2004 (BGBl. I S. 2785), geändert durch Artikel 416 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Juli 2007.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7786/index.htm