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Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit und zur Aufhebung der Speiseabfallverordnung (VSchwKrSchVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

-
auf Grund des § 17b Nr. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 20 und des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 Nr. 2 und des § 22, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248),

-
auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d, Nr. 5 Buchstabe b bis d und Nr. 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), der durch Artikel 16b des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

-
auf Grund des § 18 Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945):

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/10/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 92/119/EWG des Rates hinsichtlich der nach einem Ausbruch der vesikulären Schweinekrankheit innerhalb einer Schutzzone zu treffenden Maßnahmen (ABl. EU Nr. L 63 S. 24).


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Juli 2007 VSchwKrSchV § 9, § 10, § 15

Die Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604) wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk, die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks geschlachtet worden sind, darf innerstaatlich nur verbracht werden, soweit

 
a)
das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung versehen ist,

b)
sichergestellt ist, dass das Fleisch

aa)
getrennt gewonnen, zerlegt, befördert oder gelagert wird, soweit es für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr bestimmt ist, und

bb)
nicht in Fleischerzeugnisse gelangt oder zu Fleischerzeugnissen verarbeitet wird, die für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr bestimmt sind.

Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb gilt nicht, soweit das Fleisch nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden ist."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Im Falle der erneuten Festlegung eines Sperrbezirks auf Grund eines weiteren Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit dürfen Schweine abweichend von Absatz 2 Nr. 2 mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand verbracht werden, soweit

 
1.
die erneute Festlegung des Sperrbezirks zu einem Verbringungsverbot von mehr als 21 Tagen führt und

2.
ohne ein Verbringen tierschutzrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden können.

Für das Verbringen gilt Absatz 2 Nr. 3 Satz 2, 3 und 4 entsprechend."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4.

2.
In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 1" durch die Angaben „§ 9 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

3.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 5 Satz 2" die Angabe „oder Abs. 3 Satz 1" eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird in Nummer 11 die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.


Artikel 2 Aufhebung der Speiseabfallverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 11. Juli 2007 SpeiseAbfV

Die Speiseabfallverordnung vom 5. November 2004 (BGBl. I S. 2785), geändert durch Artikel 416 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird aufgehoben.


Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Juli 2007.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.