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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit und zur Aufhebung der Speiseabfallverordnung (VSchwKrSchVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
4. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk, die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks geschlachtet worden sind, darf innerstaatlich nur verbracht werden, soweit- a)
- das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung versehen ist,
- b)
- sichergestellt ist, dass das Fleisch
- aa)
- getrennt gewonnen, zerlegt, befördert oder gelagert wird, soweit es für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr bestimmt ist, und
- bb)
- nicht in Fleischerzeugnisse gelangt oder zu Fleischerzeugnissen verarbeitet wird, die für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr bestimmt sind.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Im Falle der erneuten Festlegung eines Sperrbezirks auf Grund eines weiteren Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit dürfen Schweine abweichend von Absatz 2 Nr. 2 mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand verbracht werden, soweit- 1.
- die erneute Festlegung des Sperrbezirks zu einem Verbringungsverbot von mehr als 21 Tagen führt und
- 2.
- ohne ein Verbringen tierschutzrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden können.
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4.
- 2.
- In § 10 Abs. 3 wird die Angabe § 9 Abs. 3 Satz 1" durch die Angaben § 9 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
- 3.
- § 15 wird wie folgt geändert:
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit und zur Aufhebung der Speiseabfallverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VSchwKrSchVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSchwKrSchVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 13 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1262) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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