Die
Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. April 2001 (BGBl. I S. 604) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
4. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk, die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks geschlachtet worden sind, darf innerstaatlich nur verbracht werden, soweit
-
- a)
- das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung versehen ist,
- b)
- sichergestellt ist, dass das Fleisch
- aa)
- getrennt gewonnen, zerlegt, befördert oder gelagert wird, soweit es für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr bestimmt ist, und
- bb)
- nicht in Fleischerzeugnisse gelangt oder zu Fleischerzeugnissen verarbeitet wird, die für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr bestimmt sind.
Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb gilt nicht, soweit das Fleisch nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden ist."
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Im Falle der erneuten Festlegung eines Sperrbezirks auf Grund eines weiteren Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit dürfen Schweine abweichend von Absatz 2 Nr. 2 mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand verbracht werden, soweit
-
- 1.
- die erneute Festlegung des Sperrbezirks zu einem Verbringungsverbot von mehr als 21 Tagen führt und
- 2.
- ohne ein Verbringen tierschutzrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden können.
Für das Verbringen gilt Absatz 2 Nr. 3 Satz 2, 3 und 4 entsprechend."
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4.
- 2.
- In § 10 Abs. 3 wird die Angabe § 9 Abs. 3 Satz 1" durch die Angaben § 9 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
- 3.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach der Angabe § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 5 Satz 2" die Angabe oder Abs. 3 Satz 1" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 wird in Nummer 11 die Angabe § 9 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe § 9 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576