Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2007 aufgehoben
Anlage 1 - Speiseabfallverordnung (SpeiseAbfV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 05.11.2004 BGBl. I S. 2785; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1262
Geltung ab 13.11.2004; FNA: 7831-12-1 Tierseuchenbekämpfung
| |
Geltung ab 13.11.2004; FNA: 7831-12-1 Tierseuchenbekämpfung
| |
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 5 Satz 2) Ziffernschlüssel für die Betriebsart
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
24 Betriebe, die Speiseabfälle abholen, sammeln, befördern
25 Betriebe, die Speiseabfälle verarbeiten
26 Betriebe, die verarbeitete Speiseabfälle befördern
27 Betriebe, die verarbeitete Speiseabfälle an Schweine verfüttern
25 Betriebe, die Speiseabfälle verarbeiten
26 Betriebe, die verarbeitete Speiseabfälle befördern
27 Betriebe, die verarbeitete Speiseabfälle an Schweine verfüttern
Zitierungen von Anlage 1 Speiseabfallverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 SpeiseAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SpeiseAbfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SpeiseAbfV Anforderungen an die Abgabe von Speiseabfällen und Zulassung von Betrieben, die Speiseabfälle abholen, sammeln, befördern oder verarbeiten
... Ziffern für die Betriebsart. Die Ziffern für die Betriebsart ergeben sich aus der Anlage 1. (6) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesministerium für ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2634/a37780.htm