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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2007 aufgehoben

§ 7 - Speiseabfallverordnung (SpeiseAbfV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 05.11.2004 BGBl. I S. 2785; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1262
Geltung ab 13.11.2004; FNA: 7831-12-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 7 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Zulassung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Speiseabfälle verfüttert.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 5 Satz 1 Speiseabfälle verfüttert, abgibt, verbringt, einführt oder ausführt oder

2.
einer mit einer Zulassung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht mitführt,

2.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 ein Dokument, eine Kopie oder einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

3.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 oder Satz 4 eine Kopie, einen Ausdruck oder ein Dokument nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder

4.
entgegen § 4 Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.