Tools:
Update via:
Änderung § 38 Vorläufiges Tabakgesetz vom 15.12.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 38 Vorläufiges Tabakgesetz, alle Änderungen durch Artikel 4 BMELV-EUAnpG am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des LMBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 38 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 38 n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 38 Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen | |
(Text alte Fassung) (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. | (Text neue Fassung) (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. |
(2) Das Bundesministerium kann ferner ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 ändern, falls unvorhergesehene gesundheitliche Bedenken eine sofortige Änderung dieser Rechtsverordnung erfordern. (3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu beteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. (4) Rechtsverordnungen in den Fällen der Absätze 1 und 2 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger *) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger hinzuweisen. --- *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2637/al25967-0.htm