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Synopse aller Änderungen des Vorläufiges Tabakgesetz am 15.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2010 durch Artikel 4 des BMELV-EUAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LMBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Vorläufiges Tabakgesetz
(LMBG)
(Text neue Fassung)

Vorläufiges Tabakgesetz

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 (weggefallen)
§ 2 (weggefallen)
§ 3 Tabakerzeugnisse
§ 4 (weggefallen)
§ 5 Bedarfsgegenstände
§ 6 Verbraucher
§ 7 Sonstige Begriffsbestimmungen
§§ 8 bis 12 (weggefallen)
§ 13 Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung
§ 14 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
§ 15 (weggefallen)
§ 16 Kenntlichmachung
§ 17 Verbote zum Schutz vor Täuschung
§§ 18 bis 19a (weggefallen)
§ 20 Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung
§ 21 Ermächtigungen
§ 21a Werbe- und Sponsoringverbote zur Umsetzung der Richtlinie 2003/33/EG
§ 21b Bestimmte Verbote zur Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
§ 22 Werbeverbote
§ 22a Von bestimmten Werbeverboten nicht erfasste Bereiche
§§ 23 bis 29 (weggefallen)
§ 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit
§ 31 Übergang von Stoffen auf Tabakerzeugnisse
§ 32 Ermächtigungen
§§ 33 und 34 (weggefallen)
§ 35 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren
§ 36 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
§ 37 Zulassung von Ausnahmen
§ 38 Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 38a Rechtsverordnungen zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht


§ 38a Rechtsverordnungen zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht oder Unionsrechts
§ 39 Anhörung von Sachkennern
§ 40 Zuständigkeit für die Überwachung
§ 41 Durchführung der Überwachung
§ 42 Probenahme
§ 43 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 43a Außenverkehr
§ 44 Ermächtigungen
§ 45 (weggefallen)
§ 46 Landesrechtliche Bestimmungen
§ 46a Gebühren
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 46b Unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht


§ 46b Unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht
§ 47 Verbringungsverbote
§ 47a Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 47b Vorübergehende Verbringungsverbote
§ 48 Mitwirkung von Zolldienststellen
§ 49 Ermächtigungen
§ 50 Ausfuhr
§ 51 Straftaten
§ 52 Straftaten
§ 53 Ordnungswidrigkeiten
§ 54 Ordnungswidrigkeiten
§ 55 Einziehung
§ 56 Straftaten
§ 57 Straftaten
§ 58 Ordnungswidrigkeiten
§ 59 Ordnungswidrigkeiten
§ 60 Ermächtigungen
§ 61 Einziehung
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 38 Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.



(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.

(2) Das Bundesministerium kann ferner ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 ändern, falls unvorhergesehene gesundheitliche Bedenken eine sofortige Änderung dieser Rechtsverordnung erfordern.

(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu beteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(4) Rechtsverordnungen in den Fällen der Absätze 1 und 2 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger *) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger hinzuweisen.

---
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 38a Rechtsverordnungen zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht




§ 38a Rechtsverordnungen zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht oder Unionsrechts


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.

(2) Das Bundesministerium kann ferner Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.



(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.

(2) Das Bundesministerium kann ferner Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.05.2016) 

§ 40 Zuständigkeit für die Überwachung


(1) Die Zuständigkeit für die in diesem Gesetz bezeichneten Überwachungsmaßnahmen richtet sich nach Landesrecht. § 48 bleibt unberührt.

(2) Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes bei der Überwachung des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, insbesondere in den Verpflegungseinrichtungen und Kantinen, den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.

(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig

1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen und Sachverständigen mitzuteilen und

2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich unverzüglich zu unterrichten und bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen.

(4) Die zuständigen Behörden

1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung der für Erzeugnisse geltenden Vorschriften zu ermöglichen,

2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.

(5) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhaltung der für Erzeugnisse geltenden Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.

(7) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Urkunden und Schriftstücken über Kontrollen nach den Absätzen 4 bis 6 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft.



(6) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission mitteilen.

(7) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Urkunden und Schriftstücken über Kontrollen nach den Absätzen 4 bis 6 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, an die Europäische Kommission.

§ 43a Außenverkehr


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.



Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäische Kommission obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.

§ 46a Gebühren


(1) Für nach diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorzunehmende Amtshandlungen, die

1. in die Zuständigkeit der Länder fallen,

2. über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen und

vorherige Änderung nächste Änderung

3. zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich sind,



3. zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich sind,

werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren sind nach Maßgabe der von den Organen der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte zu bemessen. Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten vorgenommen werden, kann eine Vergütung verlangt werden.



(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren sind nach Maßgabe der von den Organen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsakte zu bemessen. Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten vorgenommen werden, kann eine Vergütung verlangt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 46b Unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht




§ 46b Unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht


vorherige Änderung nächste Änderung

Die §§ 40 bis 46a finden auch Anwendung auf die Überwachung von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, die in diesem Gesetz geregelte Sachbereiche betreffen.



Die §§ 40 bis 46a finden auch Anwendung auf die Überwachung von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unterliegen, die in diesem Gesetz geregelte Sachbereiche betreffen.

§ 47a Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 dürfen Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die



(1) Abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 dürfen Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die

1. den Verboten der § 30 nicht entsprechen oder

2. anderen zum Schutz der Gesundheit erlassenen Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 2 durch eine Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen. Sie sind von demjenigen zu beantragen, der die Erzeugnisse in das Inland zu verbringen beabsichtigt. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses sind die Erkenntnisse der internationalen Forschung sowie bei Lebensmitteln die Ernährungsgewohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. Allgemeinverfügungen nach Satz 1 wirken zugunsten aller Einführer der betreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.



(2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen. Sie sind von demjenigen zu beantragen, der die Erzeugnisse in das Inland zu verbringen beabsichtigt. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses sind die Erkenntnisse der internationalen Forschung sowie bei Lebensmitteln die Ernährungsgewohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. Allgemeinverfügungen nach Satz 1 wirken zugunsten aller Einführer der betreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforderlichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. Sofern innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antragsteller über die Gründe zu unterrichten.

(4) (weggefallen)



§ 49 Ermächtigungen


(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes in das Inland, auch in Fällen des § 47 Abs. 2,

1. zu verbieten oder zu beschränken,

2. abhängig zu machen von

a) der Registrierung, Erlaubnis oder Zulassung von Betrieben, in denen die Erzeugnisse hergestellt oder behandelt werden, und die Einzelheiten hierfür festzulegen,

b) der Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen Behörde und die Einzelheiten hierfür, insbesondere über die Bestimmung der Erzeugnisse, festzulegen,

c) einer Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung und einer Warenuntersuchung und deren Einzelheiten, insbesondere deren Häufigkeit, festzulegen,

d) der Beibringung eines amtlichen Untersuchungszeugnisses oder einer amtlichen Gesundheitsbescheinigung oder der Vorlage einer vergleichbaren Urkunde,

e) dem Mitführen einer amtlichen Bescheinigung und deren Verwendung über Art, Umfang oder Ergebnis der in Buchstabe c bezeichneten, durchgeführten Überprüfungen und Untersuchung,

f) der Festlegung bestimmter Lagerungszeiten und von Mitteilungspflichten über deren Einhaltung sowie über den Verbleib der Erzeugnisse;

dabei kann vorgeschrieben werden, dass die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung, die Warenuntersuchung sowie die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle unter Mitwirkung einer Zolldienststelle vorzunehmen sind. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe e und f kann das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung geregelt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann angeordnet werden, daß bestimmte Tabakerzeugnisse nur über bestimmte Zolldienststellen, Grenzkontrollstellen, Grenzein- oder -übergangsstellen oder andere amtliche Stellen eingeführt oder in das Inland verbracht werden dürfen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Bundesanzeiger bekannt, im Falle der Zolldienststellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht in Rechtsakten der Europäischen Union eine Bekanntgabe durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.



(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann angeordnet werden, daß bestimmte Tabakerzeugnisse nur über bestimmte Zolldienststellen, Grenzkontrollstellen, Grenzein- oder -übergangsstellen oder andere amtliche Stellen eingeführt oder in das Inland verbracht werden dürfen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Bundesanzeiger bekannt, im Falle der Zolldienststellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht in Rechtsakten der Europäischen Union eine Bekanntgabe durch die Europäische Kommission vorgesehen ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.

(3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,

1. die Durchfuhr von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes sowie deren Lagerung in Zolllagern, Freilagern oder in Lagern in Freizonen abhängig zu machen von

a) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde,

b) Anforderungen an die Beförderung und Lagerung im Inland,

c) der Ausfuhr, auch innerhalb bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hierfür festzulegen,

d) einer Ausfuhrkontrolle unter Mitwirkung einer Zolldienststelle,

e) einer Anerkennung der Zolllager, Freilager oder Lager in Freizonen durch die zuständige Behörde;

in den Fällen der Buchstaben a und b kann das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung geregelt werden;

2. für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 zu erlassen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.05.2016) 

§ 50 Ausfuhr


(1) Auf Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die zur Lieferung in das Ausland bestimmt sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung, soweit nicht für die jeweiligen Erzeugnisse im Bestimmungsland abweichende Anforderungen gelten und die Erzeugnisse diesen Anforderungen entsprechen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat derjenige, der Erzeugnisse der in Satz 1 genannten Art, welche zur Lieferung in das Ausland bestimmt sind und den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, herstellt oder in den Verkehr bringt, durch geeignete Mittel glaubhaft zu machen, daß die Erzeugnisse den im Bestimmungsland geltenden Anforderungen entsprechen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Werden in das Inland verbrachte Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen beanstandet, so können sie abweichend von Absatz 1 zur Rückgabe an den Lieferanten aus dem Inland verbracht werden. Unberührt bleiben zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, sowie Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die den Verboten des § 30 nicht entsprechen.



(2) Werden in das Inland verbrachte Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen beanstandet, so können sie abweichend von Absatz 1 zur Rückgabe an den Lieferanten aus dem Inland verbracht werden. Unberührt bleiben zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, sowie Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die den Verboten des § 30 nicht entsprechen.

(3) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die nach Maßgabe des Absatzes 1 den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, die für das Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen finden mit Ausnahme der § 30 auf Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, keine Anwendung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, für anwendbar zu erklären, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderliche ist,

2. abweichende oder zusätzliche Vorschriften für Erzeugnisse zu erlassen, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist,

3. die Registrierung von Betrieben, die Seeschiffe ausrüsten, vorzuschreiben, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist;

§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist, das Verbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in Drittländer zu verbieten oder zu beschränken.



(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist, das Verbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in Drittländer zu verbieten oder zu beschränken.

§ 56 Straftaten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung, zu der die in § 51 Abs. 1 Nr. 6 genannten Vorschriften ermächtigen, oder einem in § 51 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 genannten Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung, zu der die in § 51 Abs. 1 Nr. 6 genannten Vorschriften ermächtigen, oder einem in § 51 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 genannten Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) § 51 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.



§ 57 Straftaten


vorherige Änderung nächste Änderung

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich



Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich

1. einer Regelung, zu der die in

a) (weggefallen)

b) § 52 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 10 oder 2, 6, 7 oder 10,

c) § 52 Abs. 1 Nr. 6

d) (weggefallen)

genannten Vorschriften ermächtigen, oder

2. einem in

a) § 52 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 bis 10 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 10 oder

b) § 52 Abs. 1 Nr. 6

genannten Gebot oder Verbot

entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 auf diese Strafvorschrift verweist.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.05.2016) 

§ 58 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 57 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich



(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich

1. einer Regelung, zu der die in § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c oder d genannten Vorschriften ermächtigen, oder

2. einem in § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c genannten Gebot oder Verbot

entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.



§ 59 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich

1. einer Regelung, zu der die in § 54 Abs. 1 Nr. 3 genannten Vorschriften ermächtigen, oder

2. a) einer Regelung, zu der die in § 54 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 genannten Vorschriften ermächtigen, oder

b) einem in § 54 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gebot oder Verbot

entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.05.2016) 

§ 60 Ermächtigungen


vorherige Änderung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die



Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die

1. als Straftat nach § 56 Abs. 1 oder § 57 zu ahnden sind oder

2. als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 2 oder § 59 Abs. 1 geahndet werden können.