Tools:
Update via:
Änderung § 46a Vorläufiges Tabakgesetz vom 15.12.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 BMELV-EUAnpG am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des LMBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 46a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 46a n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 46a Gebühren | |
(1) Für nach diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorzunehmende Amtshandlungen, die 1. in die Zuständigkeit der Länder fallen, 2. über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen und | |
(Text alte Fassung) 3. zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich sind, | (Text neue Fassung) 3. zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich sind, |
werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. | |
(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren sind nach Maßgabe der von den Organen der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte zu bemessen. Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten vorgenommen werden, kann eine Vergütung verlangt werden. | (2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren sind nach Maßgabe der von den Organen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsakte zu bemessen. Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten vorgenommen werden, kann eine Vergütung verlangt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2637/al25968-0.htm