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Änderung § 59 Vorläufiges Tabakgesetz vom 15.12.2010
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§ 59 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 59 n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 59 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich |
1. einer Regelung, zu der die in § 54 Abs. 1 Nr. 3 genannten Vorschriften ermächtigen, oder 2. a) einer Regelung, zu der die in § 54 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 genannten Vorschriften ermächtigen, oder b) einem in § 54 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
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