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Änderung § 38b Vorläufiges Tabakgesetz vom 28.05.2013

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§ 38b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2013 geltenden Fassung
§ 38b n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1318
 

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§ 38b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 38b Übertragung von Ermächtigungen


vorherige Änderung

 


In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.

 

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