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Änderung § 22a Vorläufiges Tabakgesetz vom 29.12.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22a Vorläufiges Tabakgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 1. LMBGÄndG am 29. Dezember 2006 und Änderungshistorie des LMBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 22a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung | § 22a n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3365 |
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(Text alte Fassung) § 22a (neu) | (Text neue Fassung)§ 22a Von bestimmten Werbeverboten nicht erfasste Bereiche |
Die Verbote des § 21a Abs. 2 und 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, und des § 22 Abs. 1 erfassen nicht eine redaktionelle Berichterstattung über Tabakerzeugnisse. Das Verbot des § 21a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, erfasst darüber hinaus nicht einen ab dem 29. Dezember 2006 gefertigten Nachdruck einer dort genannten Veröffentlichung, die den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 29. Dezember 2006 geltenden Fassung entspricht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2637/al4317-0.htm