§ 58 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 58 n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3a G v 13.04.2006 BGBl. I 855 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 58 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 57 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. | |
(Text alte Fassung) (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer 1. vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich a) einer Regelung, zu der die in § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c oder d genannten Vorschriften ermächtigen, oder b) einem in § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 2. (weggefallen) | (Text neue Fassung) (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich 1. einer Regelung, zu der die in § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c oder d genannten Vorschriften ermächtigen, oder 2. einem in § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. |