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Synopse aller Änderungen des Vorläufiges Tabakgesetz am 13.07.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Juli 2010 durch Artikel 1 des 2. LMBGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LMBG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2010 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.07.2010 BGBl. I S. 848 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 (weggefallen) § 2 (weggefallen) § 3 Tabakerzeugnisse § 4 (weggefallen) § 5 Bedarfsgegenstände § 6 Verbraucher § 7 Sonstige Begriffsbestimmungen §§ 8 bis 12 (weggefallen) § 13 Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung § 14 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel § 15 (weggefallen) § 16 Kenntlichmachung § 17 Verbote zum Schutz vor Täuschung §§ 18 bis 19a (weggefallen) § 20 Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung § 21 Ermächtigungen § 21a Werbe- und Sponsoringverbote zur Umsetzung der Richtlinie 2003/33/EG | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 21b Bestimmte Verbote zur Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste |
§ 22 Werbeverbote § 22a Von bestimmten Werbeverboten nicht erfasste Bereiche §§ 23 bis 29 (weggefallen) § 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit § 31 Übergang von Stoffen auf Tabakerzeugnisse § 32 Ermächtigungen §§ 33 und 34 (weggefallen) § 35 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren § 36 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten § 37 Zulassung von Ausnahmen § 38 Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen § 38a Rechtsverordnungen zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht § 39 Anhörung von Sachkennern § 40 Zuständigkeit für die Überwachung § 41 Durchführung der Überwachung § 42 Probenahme § 43 Duldungs- und Mitwirkungspflichten § 43a Außenverkehr § 44 Ermächtigungen § 45 (weggefallen) § 46 Landesrechtliche Bestimmungen § 46a Gebühren § 46b Unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht § 47 Verbringungsverbote § 47a Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 47b Vorübergehende Verbringungsverbote § 48 Mitwirkung von Zolldienststellen § 49 Ermächtigungen § 50 Ausfuhr § 51 Straftaten § 52 Straftaten § 53 Ordnungswidrigkeiten § 54 Ordnungswidrigkeiten § 55 Einziehung § 56 Straftaten § 57 Straftaten § 58 Ordnungswidrigkeiten § 59 Ordnungswidrigkeiten § 60 Ermächtigungen § 61 Einziehung | |
§ 21b (neu) | § 21b Bestimmte Verbote zur Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste |
(1) Im Sinne dieser Vorschrift sind: 1. Sponsoring: Sponsoring im Sinne des Artikels 1 Buchstabe k der Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Mediendiensten (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/65/EG (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27) geändert worden ist, 2. Produktplatzierung: Produktplatzierung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m der Richtlinie 89/552/EWG, 3. audiovisuelle kommerzielle Kommunikation: audiovisuelle kommerzielle Kommunikation im Sinne des Artikels 1 Buchstabe h der Richtlinie 89/552/EWG. (2) Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, dürfen keine audiovisuelle Mediendienste oder Sendungen sponsern. (3) Produktplatzierungen in nach dem 19. Dezember 2009 produzierten Sendungen zugunsten von Tabakerzeugnissen oder zugunsten eines Unternehmens, dessen Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, sind verboten. (4) Jede sonstige Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Tabakerzeugnisse ist verboten. | |
§ 22 Werbeverbote | |
(1) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse im Fernsehen zu werben. | (1) (aufgehoben) |
(2) Es ist verboten, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für Tabakerzeugnisse allgemein oder im Einzelfall 1. Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen zu verwenden, a) durch die der Eindruck erweckt wird, daß der Genuß oder die bestimmungsgemäße Verwendung von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich oder geeignet ist, die Funktion des Körpers, die Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden günstig zu beeinflussen, b) die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind, Jugendliche oder Heranwachsende zum Rauchen zu veranlassen, c) die das Inhalieren des Tabakrauchs als nachahmenswert erscheinen lassen; 2. Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, daß die Tabakerzeugnisse natürlich oder naturrein seien. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von dem Verbot der Nummer 2 zuzulassen, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, Vorschriften zur Durchführung der Verbote des Absatzes 2 zu erlassen, insbesondere 1. die Art, den Umfang oder die Gestaltung der Werbung durch bestimmte Werbemittel oder an bestimmten Orten zu regeln, 2. die Verwendung von Darstellungen oder Äußerungen von Angehörigen bestimmter Personengruppen zu verbieten oder zu beschränken. | |
§ 22a Von bestimmten Werbeverboten nicht erfasste Bereiche | |
Die Verbote des § 21a Abs. 2 und 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, und des § 22 Abs. 1 erfassen nicht eine redaktionelle Berichterstattung über Tabakerzeugnisse. Das Verbot des § 21a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, erfasst darüber hinaus nicht einen ab dem 29. Dezember 2006 gefertigten Nachdruck einer dort genannten Veröffentlichung, die den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 29. Dezember 2006 geltenden Fassung entspricht. | Die Verbote des § 21a Absatz 2 und 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und des § 21b Absatz 2 bis 4 erfassen nicht eine redaktionelle Berichterstattung über Tabakerzeugnisse. Das Verbot des § 21a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, erfasst darüber hinaus nicht einen ab dem 29. Dezember 2006 gefertigten Nachdruck einer dort genannten Veröffentlichung, die den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 29. Dezember 2006 geltenden Fassung entspricht. |
§ 36 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten | |
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote des § 22. Ausnahmen von dem Verbot des § 13 bedürfen zusätzlich des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 21a, 21b und 22. Ausnahmen von dem Verbot des § 13 bedürfen zusätzlich des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. |
(2) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ist zu befristen. | |
§ 37 Zulassung von Ausnahmen | |
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen werden. Satz 1 gilt nicht für die Verbote des § 22. | (1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen werden. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 21a, 21b und 22. |
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen unter amtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der Vorschriften über Tabak von Bedeutung sein können; dabei sollen die schutzwürdigen Interessen des Einzelnen sowie alle Faktoren, die die allgemeine Wettbewerbslage des Industriezweiges beeinflussen können, angemessen berücksichtigt werden. (3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr für die menschliche Gesundheit nicht zu erwarten ist. Ausnahmen dürfen nicht zugelassen werden in den Fällen des Absatzes 2 von den Vorschriften über ausreichende Kenntlichmachung. (4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. (5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist auf längstens drei Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag dreimal um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzung für die Zulassung fortdauert. (6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist bei der Zulassung hinzuweisen. (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 2 Vorschriften über das Verfahren von Ausnahmen, insbesondere über Art und Umfang der vom Antragsteller beizubringenden Nachweise und sonstige Unterlagen sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder erteilten Ausnahmen zu erlassen. (8) (weggefallen) | |
§ 53 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 52 Abs. 1 Nr. 5 bis 10 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
1. einer Vorschrift des § 21a Abs. 2, 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 5, 6 oder 7 oder des § 22 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f, i oder j oder § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | 1. einer Vorschrift des § 21a Abs. 2, 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 5, 6 oder 7, oder des § 22 Absatz 2 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f, i oder j oder § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 1a. entgegen § 21b Absatz 2, 3 oder 4 einen audiovisuellen Mediendienst oder eine audiovisuelle Sendung sponsert, eine Produktplatzierung in einer audiovisuellen Sendung vornimmt oder sonstige audiovisuelle kommerzielle Kommunikation betreibt, |
2. einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 Buchstabe a oder b oder Nr. 9a zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 3. einer nach § 50 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. |
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