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Änderung § 19 RennwLottDV vom 01.07.2021
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§ 19 RennwLottDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 19 RennwLottDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900 |
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(Text alte Fassung) § 19 | (Text neue Fassung)§ 19 Zuständigkeit |
(1) Der rechtzeitige Eingang der Nachweisungen ist von dem Finanzamt durch die Totalisatorliste und die Buchmacherliste (§ 8) zu überwachen. (2) Sind die Nachweisungen nicht rechtzeitig vorgelegt, so hat das Finanzamt den Verein oder den Buchmacher zur Einreichung aufzufordern. | (1) 1 Ist der Veranstalter der Sportwette eine natürliche Person, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 § 19 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. (2) 1 Ist der Veranstalter der Sportwette eine juristische Person oder Personenvereinigung, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. 2 Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Veranstalter der Sportwette seinen Sitz hat. (3) Ergibt sich nach § 25 Satz 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes keine örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung, ist das Finanzamt Frankfurt am Main IV örtlich zuständig. (4) Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens der Sportwettensteuer ist die Landesfinanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig. |
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