Tools:
Update via:
Änderung § 29 RennwLottDV vom 01.07.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 RennwLottGNeuRG am 1. Juli 2012 und Änderungshistorie des RennwLottDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 29 RennwLottDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung | § 29 RennwLottDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 29 | (Text neue Fassung)§ 29 Anzeigepflicht |
Die Lotteriesteuer wird von den Finanzämtern verwaltet. | (1) Wer öffentliche Lotterien oder Ausspielungen im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten oder über einen Dritten anbieten will, hat dem zuständigen Finanzamt spätestens 14 Tage vor Beginn des Losverkaufs Folgendes schriftlich anzuzeigen: 1. Name und Anschrift des Veranstalters, 2. geplante Anzahl und Preis der Lose, 3. Zeitpunkt und Ort des Losverkaufes und der Ziehung, 4. Spielplan und 5. geplante Höhe und Verwendung des Reinertrags, soweit eine Steuerbefreiung nach § 28 Rennwett- und Lotteriegesetz geltend gemacht werden soll. (2) 1 Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 sind von den zuständigen inländischen Behörden erlaubte öffentliche Lotterien und Ausspielungen im Sinne des § 28 Nummer 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, bei denen der geplante Gesamtpreis der Lose den Wert von 1.000 Euro nicht übersteigt. 2 Öffentliche Lotterien und Ausspielungen im Sinne des § 28 Nummer 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes unterliegen nicht der Anzeigepflicht nach Absatz 1, wenn der geplante Gesamtpreis der Lose einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung 5.000 Euro nicht übersteigt. (3) Für die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder sowie für die staatlichen oder mit der Durchführung staatlich beauftragten Lottogesellschaften der Länder besteht keine Anzeigepflicht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2641/al0-34561.htm