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Synopse aller Änderungen des RennwLottDV am 01.07.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2012 durch Artikel 2 des SportWettG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RennwLottDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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RennwLottDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung | RennwLottDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel A. Rennwetten I. Erteilung der Erlaubnis § 1 | |
(Text alte Fassung) a) an Rennvereine zum Betrieb eines Totalisators § 2 b) an Buchmacher § 3 | (Text neue Fassung) Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis a) an Rennvereine zum Betrieb eines Totalisators § 2 b) an Buchmacher § 3 Inhalt der Erlaubnis |
§ 4 | |
b) besondere Bestimmungen für Rennvereine § 5 c) besondere Bestimmungen für Buchmacher § 6 d) Erlaubnisurkunde für Buchmacher § 7 e) Bekanntmachungen. Totalisator- und Buchmacherliste § 8 | b) besondere Bestimmungen für Rennvereine § 5 c) besondere Bestimmungen für Buchmacher § 6 d) Erlaubnisurkunde für Buchmacher § 7 e) Bekanntmachungen. Totalisator- und Buchmacherliste § 8 |
II. Abschluß der Wette | |
§ 9 a) Wettschein § 10 b) Aufbewahrungsfrist § 11 § 12 d) Nachweise § 13 | Wettschein beim Totalisator § 9 Geschäftsführung des Buchmachers a) Wettschein § 10 b) Aufbewahrungsfrist § 11 § 12 d) Nachweise § 13 |
III. Steuervorschriften | |
§ 14 § 15 a) die einzelnen Fälle § 16 b) Aufstellung von Nachweisungen § 17 c) Einreichung der Nachweisung und Zahlung der Steuer § 18 d) Überwachung des Eingangs der Nachweisungen § 19 e) Prüfung und Festsetzung durch die Steuerbehörden § 20 f) Nachzahlung § 21 | Sachliche Zuständigkeit § 14 Örtliche Zuständigkeit § 15 Abrechnungsverfahren a) die einzelnen Fälle § 16 b) Aufstellung von Nachweisungen § 17 c) Einreichung der Nachweisung und Zahlung der Steuer § 18 d) Überwachung des Eingangs der Nachweisungen § 19 e) Prüfung und Festsetzung durch die Steuerbehörden § 20 f) Nachzahlung § 21 Wettscheine |
§§ 22 bis 25 | |
Erstattung der Rennwettsteuer | |
§ 26 | |
B. Lotteriesteuer § 27 § 28 § 29 § 30 a) im allgemeinen § 31 § 31a b) bei ungetrennter Preisangabe § 32 c) bei Geltendmachung von Steuerfreiheit § 33 d) Mitteilungspflicht der Genehmigungsbehörde § 34 | B. Lotterie- und Sportwettensteuer Steuerpflichtige Lotterien § 27 § 28 Sachliche Zuständigkeit § 29 Örtliche Zuständigkeit § 30 Anmeldung von Lotterien und Sportwetten a) im allgemeinen § 31 § 31a b) bei ungetrennter Preisangabe § 32 c) bei Geltendmachung von Steuerfreiheit § 33 d) Mitteilungspflicht der Genehmigungsbehörde § 34 Anmeldung ausländischer Lose |
§ 35 | |
Prüfung und Festsetzung durch die Steuerbehörde | |
§ 36 | |
Berechnung der Lotterie- und Sportwettensteuer | |
§ 37 | |
Zahlung der Lotterie- und Sportwettensteuer | |
§ 38 | |
Stundung der Lotteriesteuer | |
§ 39 | |
Teilversteuerung | |
§ 40 | |
Beschaffenheit der Lose | |
§ 41 | |
a) Abstempelung der Lose § 42 b) vereinfachte Abstempelung § 43 | Abstempelungsverfahren a) Abstempelung der Lose § 42 b) vereinfachte Abstempelung § 43 Ungestempelte Lose |
§ 44 | |
Erstattung der Lotteriesteuer | |
§ 45 | |
Staatslotterien | |
§ 46 C. Steueraufsicht | |
§ 47 § 48 § 49 § 50 § 51 § 52 | Allgemeines § 47 Prüfungsfolge § 48 Prüfungsmaßnahmen Im Allgemeinen § 49 § 50 Gegenstand der Prüfung § 51 Einforderung von Rennberichten § 52 |
D. Strafverfahren § 53 | |
§ 54 | Mitteilung an die Zulassungsbehörde § 54 |
E. Steuererhebung | |
§ 55 § 56 § 57 § 58 § 59 § 60 § 61 | Hebestelle und Buchführung § 55 Sollbuch § 56 § 57 Wettsteuerzeichenbuch § 58 Einnahmebuch § 59 Änderungsbefugnis der Oberfinanzdirektionen § 60 Verrechnung beigetriebener Geldbeträge § 61 |
F. Schlußvorschriften | |
§ 62 § 63 | Aktenführung § 62 Prüfungspflicht der Oberfinanzdirektionen § 63 Anlage |
Muster 1 bis Muster 14 | |
§ 5 | |
Dem Verein ist vorzuschreiben, auf welchen Plätzen der Rennbahn der Totalisator aufgestellt werden darf und welches der Mindestbetrag der Wetteinsätze sein soll. Es kann ihm gestattet werden, auch außerhalb der Rennbahn Wettannahmestellen für sein eigenes und für andere deutsche Totalisatorunternehmungen zu unterhalten. Die näheren Bestimmungen für den Betrieb von Wettannahmestellen trifft die nach Landesrecht zuständige Behörde. | 1 Dem Verein ist vorzuschreiben, auf welchen Plätzen der Rennbahn der Totalisator aufgestellt werden darf und welches der Mindestbetrag der Wetteinsätze sein soll. 2 Es kann ihm gestattet werden, auch außerhalb der Rennbahn Wettannahmestellen für sein eigenes und für andere Totalisatorunternehmungen zu unterhalten. 3 Die näheren Bestimmungen für den Betrieb von Wettannahmestellen trifft die nach Landesrecht zuständige Behörde. |
§ 8 | |
(1) Die Erteilung der Erlaubnis an Vereine und Buchmacher zum Betrieb eines Wettunternehmens, die Beschränkung dieser Erlaubnis und ihr Widerruf sind öffentlich bekanntzumachen. Außerdem hat die nach Landesrecht zuständige Behörde von jeder Erlaubniserteilung der Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk der Betrieb des Wettunternehmens zugelassen ist, Anzeige zu machen. Die Oberfinanzdirektion hat die Anzeige an das für die Erhebung der Rennwettsteuer zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Dieses hat dem für die Veranlagung der Buchmacher zur Einkommensteuer zuständigen Finanzamt Mitteilung zu machen. Entsprechendes gilt für die Gewerbesteuern. (2) Das Finanzamt hat über die Totalisatorunternehmen nach Muster 1, über die zugelassenen Buchmacher und deren Gehilfen nach Muster 2 eine Liste zu führen. Die Anzeigen (Absatz 1 Satz 2) sind als Belege zu den Listen zu nehmen. | (1) 1 Die Erteilung der Erlaubnis an Vereine und Buchmacher zum Betrieb eines Wettunternehmens, die Beschränkung dieser Erlaubnis und ihr Widerruf sind im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. 2 Außerdem hat die nach Landesrecht zuständige Behörde von jeder Erlaubniserteilung der Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk der Betrieb des Wettunternehmens zugelassen ist, Anzeige zu machen. 3 Die Oberfinanzdirektion hat die Anzeige an das für die Erhebung der Rennwettsteuer zuständige Finanzamt weiterzuleiten. 4 Dieses hat dem für die Veranlagung der Buchmacher zur Einkommensteuer zuständigen Finanzamt Mitteilung zu machen. 5 Entsprechendes gilt für die Gewerbesteuern. (2) 1 Das Finanzamt hat über die Totalisatorunternehmen nach Muster 1, über die zugelassenen Buchmacher und deren Gehilfen nach Muster 2 eine Liste zu führen. 2 Die Anzeigen (Absatz 1 Satz 2) sind als Belege zu den Listen zu nehmen. |
§ 29 | |
Die Lotteriesteuer wird von den Finanzämtern verwaltet. | Die Lotterie- und Sportwettensteuer wird von den Finanzämtern verwaltet. |
§ 30 | |
(1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Veranstalter des Lotterieunternehmens, der Ausspielung oder der Oddset-Wette (Veranstalter) seinen Wohnsitz hat, oder sofern eine der im § 52 AO genannten Personen oder Personenvereinigungen Veranstalter ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk diese den Ort ihrer Leitung hat. Für Ausspielungen auf Jahrmärkten oder bei Gelegenheit von öffentlichen Volksbelustigungen ist auch das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Ausspielung stattfinden soll. | (1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Veranstalter des Lotterieunternehmens, der Ausspielung oder der Sportwette (Veranstalter) seinen Wohnsitz hat, oder sofern eine der im § 52 AO genannten Personen oder Personenvereinigungen Veranstalter ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk diese den Ort ihrer Leitung hat. Für Ausspielungen auf Jahrmärkten oder bei Gelegenheit von öffentlichen Volksbelustigungen ist auch das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Ausspielung stattfinden soll. |
(2) Die Vorschriften der §§ 51, 52, 57 bis 63 AO finden entsprechende Anwendung. | |
§ 31a | |
(1) Wer Oddset-Wetten veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt spätestens am dreißigsten Tag nach dem Empfang der behördlichen Genehmigung schriftlich anzumelden: Name, Gewerbe und Wohnung des Veranstalters und Zeitpunkt der Aufnahme des Wettbetriebes. | (1) Wer Sportwetten im Sinne des § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzumelden: Name, Gewerbe und Wohnung oder Sitz des Veranstalters und Zeitpunkt der Aufnahme des Wettbetriebs. |
(2) Die Anmeldung ist in zwei Ausfertigungen einzureichen. | |
(3) Der Veranstalter hat bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraumes eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die gemäß § 37 zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steueranmeldung muss vom Veranstalter eigenhändig unterschrieben sein. Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat. | (3) 1 Der Veranstalter oder sein steuerlicher Beauftragter hat bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraumes eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die gemäß § 37 zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). 2 Die Steueranmeldung muss vom Veranstalter oder sein steuerlicher Beauftragter eigenhändig unterschrieben sein. 3 Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat. |
§ 34 | |
Die Behörde, welche nach den Bestimmungen der Landesgesetze die Erlaubnis zur Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie, Ausspielung oder Oddset-Wette erteilt, hat den Veranstalter auf seine steuerlichen Verpflichtungen gemäß §§ 31, 31a und 32 besonders hinzuweisen und von der Erteilung der Erlaubnis ohne Verzug dem Finanzamt unter Bezeichnung des Unternehmens und seines Zweckes, des Namens und der Wohnung des Veranstalters und des Zeitpunktes, an welchem diesem die obrigkeitliche Erlaubnis behändigt wurde, Mitteilung zu machen. | Die Behörde, welche nach den Bestimmungen der Landesgesetze die Erlaubnis zur Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie, Ausspielung oder Sportwette erteilt, hat den Veranstalter auf seine steuerlichen Verpflichtungen gemäß §§ 31, 31a und 32 besonders hinzuweisen und von der Erteilung der Erlaubnis ohne Verzug dem Finanzamt unter Bezeichnung des Unternehmens und seines Zweckes, des Namens und der Wohnung des Veranstalters und des Zeitpunktes, an welchem diesem die obrigkeitliche Erlaubnis behändigt wurde, Mitteilung zu machen. |
§ 36 | |
(1) Das Finanzamt prüft die Anmeldung (§§ 31 und 35) und setzt auf beiden Stücken der Anmeldung die Steuer fest; die eine Anmeldung gibt es dem Steuerpflichtigen zurück und leitet die andere der Finanzkasse zu. Die Anmeldung wird Beleg zum Sollbuch. | |
(2) Hat das Finanzamt gemäß § 34 von der beabsichtigten Veranstaltung einer Lotterie, Ausspielung oder Oddset-Wette Kenntnis erhalten, ohne daß innerhalb der dreißigtägigen Frist die vorgeschriebene Anmeldung erfolgt ist, so hat es wegen Festsetzung und Beitreibung der Lotteriesteuer, sowie nach den Umständen wegen Einleitung des Strafverfahrens das Erforderliche zu veranlassen. Die Vorlegung der Lose zur Abstempelung kann im Wege des § 202 AO erzwungen werden. Um einen beabsichtigten Vertrieb ungestempelter Lose zu verhindern, kann das Finanzamt die Polizeibehörde um Beschlagnahme der Lose ersuchen. | (2) Hat das Finanzamt gemäß § 34 von der beabsichtigten Veranstaltung einer Lotterie, Ausspielung oder Sportwette Kenntnis erhalten, ohne dass innerhalb der Fristen nach § 31 Absatz 1 oder § 31a Absatz 1 die vorgeschriebene Anmeldung erfolgt ist, so hat es wegen Festsetzung und Beitreibung der Lotteriesteuer, sowie nach den Umständen wegen Einleitung des Strafverfahrens das Erforderliche zu veranlassen. Die Vorlegung der Lose zur Abstempelung kann im Wege des § 202 AO erzwungen werden. Um einen beabsichtigten Vertrieb ungestempelter Lose zu verhindern, kann das Finanzamt die Polizeibehörde um Beschlagnahme der Lose ersuchen. |
§ 37 | |
(1) Bei Berechnung der Lotteriesteuer für im Inland veranstaltete Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten sind alle für den Erwerb eines Loses oder eines Wettscheines an den Veranstalter oder dessen Beauftragten zu bewirkenden Leistungen dem Preise des Loses oder dem Wetteinsatz hinzuzurechnen, insbesondere auch die Schreib- und Kollektionsgebühren. Hierher gehört auch der dem Spieler etwa besonders in Rechnung gestellte Betrag der Steuer. Da aber Steuer von der Steuer nicht erhoben wird, sind bei Berechnung der Steuer nur 5/6 des Gesamtpreises zugrunde zu legen. (2) Für inländische Lotterien und Oddset-Wetten ist die Steuer nach Maßgabe des Absatzes 1 derart festzustellen, daß ein sich bei Berechnung der Gesamtsteuer ergebender überschießender Centbetrag auf den nächsten durch fünf teilbaren Centbetrag nach unten abzurunden ist. | (1) Bei der Berechnung der Lotteriesteuer für im Inland veranstaltete Lotterien und Ausspielungen und der Sportwettensteuer nach § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind alle für den Erwerb eines Loses oder eines Wettscheines an den Veranstalter oder dessen Beauftragten zu bewirkenden Leistungen dem Preise des Loses oder dem Wetteinsatz hinzuzurechnen, insbesondere in Rechnung gestellte Schreib- und Kollektionsgebühren. Hierher gehört auch der dem Spieler etwa besonders in Rechnung gestellte Betrag der Steuer. Da aber Lotteriesteuer von der Lotteriesteuer nicht erhoben wird, sind bei Berechnung der Lotteriesteuer nur 5/6 des Gesamtpreises zugrunde zu legen. (2) Für inländische Lotterien und Sportwetten ist die Steuer nach Maßgabe des Absatzes 1 derart festzustellen, daß ein sich bei Berechnung der Gesamtsteuer ergebender überschießender Centbetrag auf den nächsten durch fünf teilbaren Centbetrag nach unten abzurunden ist. |
(3) Lose, die bei Ausspielungen mit Gewinnziehungen nach Klassen (Klassenlotterien) erst nach Beginn der Ziehungen abgesetzt werden, sind mit dem Gesamtkaufpreis einschließlich des für die Vorklasse planmäßig zu zahlenden Preises steuerpflichtig. (4) Die Steuer von ausländischen Losen wird nach dem Nennwert des Loses berechnet. Für die Umrechnung fremder Währungen sind die für die Umsatzsteuer geltenden Bestimmungen anzuwenden. | |
§ 46 | |
(1) Die Bestimmungen der §§ 27, 28, 31, 31a Abs. 1 und 2, §§ 32 bis 36, 37 Abs. 4, §§ 39, 40 bis 44 finden auf die Staatslotterien der Länder und auf die von den Ländern oder in deren Auftrag veranstalteten Oddset-Wetten keine Anwendung. § 31a Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch ein kürzerer Anmeldungszeitraum als der Kalendermonat zulässig ist. | (1) Die Bestimmungen der §§ 27, 28, 31, 31a Abs. 1 und 2, §§ 32 bis 36, 37 Abs. 4, §§ 39, 40 bis 44 finden auf die Staatslotterien der Länder und auf die von den Ländern oder in deren Auftrag veranstalteten Sportwetten keine Anwendung. § 31a Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch ein kürzerer Anmeldungszeitraum als der Kalendermonat zulässig ist. |
(2) Die Verwaltung der Staatslotterien haben spätestens am 15. Tag nach Ablauf der Ziehung jeder Klasse dem zuständigen Finanzamt unter Benutzung eines zwischen der Oberfinanzdirektion und der Lotterieverwaltung zu vereinbarenden Musters die Zahl der abgesetzten Lose und den Preis der Lose anzuzeigen. Die Anzeigen sind schriftlich unter Beifügung eines Ziehungsplans doppelt zu erstatten. Das Finanzamt überwacht auf Grund des Ziehungsplans den rechtzeitigen Eingang der Anzeigen über jede Klassenziehung. (3) Das Finanzamt setzt die zu entrichtende Lotteriesteuer auf beiden Stücken der Anzeige fest; die eine Anzeige gibt es der Landeslotterieverwaltung zurück und leitet die andere der Finanzkasse zu. Die Anzeige wird Beleg zum Sollbuch. | |
§ 47 | |
(1) Die Steueraufsicht über Totalisatorunternehmen betreibende Renn- und Pferdezuchtvereine (Vereine), Buchmacher, Veranstalter von Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten (Veranstalter) ist nicht nur bei Festsetzung der Steuer auf Grund der eingereichten Nachweisungen und Anmeldungen auszuüben, sondern auch durch Prüfungen in den Geschäftsräumen, die der Unterhaltung der Betriebe dienen (Büros der Vereine, der Veranstalter, der Buchmacher und deren Gehilfen) sowie durch Prüfungen der Totalisatorbetriebe auf den Rennplätzen und der Örtlichkeiten, wo Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten stattfinden. (2) Staatslotterien und von den Ländern oder in deren Auftrag veranstaltete Oddset-Wetten unterliegen der Steueraufsicht nicht. | (1) Die Steueraufsicht über Totalisatorunternehmen betreibende Renn- und Pferdezuchtvereine (Vereine), Buchmacher, Veranstalter von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten (Veranstalter) ist nicht nur bei Festsetzung der Steuer auf Grund der eingereichten Nachweisungen und Anmeldungen auszuüben, sondern auch durch Prüfungen in den Geschäftsräumen, die der Unterhaltung der Betriebe dienen (Büros der Vereine, der Veranstalter, der Buchmacher und deren Gehilfen) sowie durch Prüfungen der Totalisatorbetriebe auf den Rennplätzen und der Örtlichkeiten, wo Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten stattfinden. Wurde ein steuerlicher Beauftragter im Sinne des § 19 Absatz 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes benannt, gilt Satz 1 entsprechend. (2) Staatslotterien und von den Ländern oder in deren Auftrag veranstaltete Sportwetten unterliegen der Steueraufsicht nicht. |
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