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Änderung § 31a RennwLottDV vom 01.07.2012
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§ 31a RennwLottDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung | § 31a RennwLottDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 |
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(Text alte Fassung) § 31a | (Text neue Fassung)§ 31a (aufgehoben) |
(1) Wer Oddset-Wetten veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt spätestens am dreißigsten Tag nach dem Empfang der behördlichen Genehmigung schriftlich anzumelden: Name, Gewerbe und Wohnung des Veranstalters und Zeitpunkt der Aufnahme des Wettbetriebes. (2) Die Anmeldung ist in zwei Ausfertigungen einzureichen. (3) Der Veranstalter hat bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraumes eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die gemäß § 37 zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steueranmeldung muss vom Veranstalter eigenhändig unterschrieben sein. Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat. |
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