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Änderung § 29 RennwLottDV vom 01.07.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 29 RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung
§ 29 RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 29


(Text alte Fassung)

Die Lotteriesteuer wird von den Finanzämtern verwaltet.

(Text neue Fassung)

Die Lotterie- und Sportwettensteuer wird von den Finanzämtern verwaltet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)