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Änderung § 30 RennwLottDV vom 01.07.2012
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§ 30 RennwLottDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung | § 30 RennwLottDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 | |
(Text alte Fassung) (1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Veranstalter des Lotterieunternehmens, der Ausspielung oder der Oddset-Wette (Veranstalter) seinen Wohnsitz hat, oder sofern eine der im § 52 AO genannten Personen oder Personenvereinigungen Veranstalter ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk diese den Ort ihrer Leitung hat. Für Ausspielungen auf Jahrmärkten oder bei Gelegenheit von öffentlichen Volksbelustigungen ist auch das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Ausspielung stattfinden soll. | (Text neue Fassung) (1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Veranstalter des Lotterieunternehmens, der Ausspielung oder der Sportwette (Veranstalter) seinen Wohnsitz hat, oder sofern eine der im § 52 AO genannten Personen oder Personenvereinigungen Veranstalter ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk diese den Ort ihrer Leitung hat. Für Ausspielungen auf Jahrmärkten oder bei Gelegenheit von öffentlichen Volksbelustigungen ist auch das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Ausspielung stattfinden soll. |
(2) Die Vorschriften der §§ 51, 52, 57 bis 63 AO finden entsprechende Anwendung. |
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