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Änderung § 34 RennwLottDV vom 01.07.2012
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§ 34 RennwLottDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung | § 34 RennwLottDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 | |
(Text alte Fassung) Die Behörde, welche nach den Bestimmungen der Landesgesetze die Erlaubnis zur Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie, Ausspielung oder Oddset-Wette erteilt, hat den Veranstalter auf seine steuerlichen Verpflichtungen gemäß §§ 31, 31a und 32 besonders hinzuweisen und von der Erteilung der Erlaubnis ohne Verzug dem Finanzamt unter Bezeichnung des Unternehmens und seines Zweckes, des Namens und der Wohnung des Veranstalters und des Zeitpunktes, an welchem diesem die obrigkeitliche Erlaubnis behändigt wurde, Mitteilung zu machen. | (Text neue Fassung) Die Behörde, welche nach den Bestimmungen der Landesgesetze die Erlaubnis zur Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie, Ausspielung oder Sportwette erteilt, hat den Veranstalter auf seine steuerlichen Verpflichtungen gemäß §§ 31, 31a und 32 besonders hinzuweisen und von der Erteilung der Erlaubnis ohne Verzug dem Finanzamt unter Bezeichnung des Unternehmens und seines Zweckes, des Namens und der Wohnung des Veranstalters und des Zeitpunktes, an welchem diesem die obrigkeitliche Erlaubnis behändigt wurde, Mitteilung zu machen. |
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