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§ 8 - Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 14.08.1986 BGBl. I S. 1285; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198
Geltung ab 26.07.1986; FNA: 772-1 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 26.07.1986; FNA: 772-1 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 8
§ 8 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Bei Textilerzeugnissen, die aus mehreren Teilen unterschiedlichen Rohstoffgehalts zusammengesetzt sind, ist der Rohstoffgehalt der einzelnen Teile jeweils gesondert anzugeben. Angaben über Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses weniger als dreißig vom Hundert beträgt, können unterbleiben; jedoch ist der Rohstoffgehalt von Hauptfutterstoffen auch anzugeben, wenn deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses weniger als dreißig vom Hundert beträgt. Die Rohstoffgehaltsangabe muß erkennen lassen, auf welche Teile sie sich bezieht.
(2) Bilden mehrere Textilerzeugnisse ihrer Bestimmung nach eine Einheit, so braucht nur eines von ihnen mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen zu werden. Weisen diese Textilerzeugnisse unterschiedlichen Rohstoffgehalt auf, so gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 sinngemäß.
(3) Bei folgenden Textilerzeugnissen kann der Rohstoffgehalt des Gesamterzeugnisses oder der jeweils aufgeführten einzelnen Teile bzw. Bestandteile angegeben werden:
- 1.
- Miederwaren; Angaben über Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht weniger als zehn vom Hundert beträgt, können unterbleiben. Jedoch ist der Rohstoffgehalt folgender Teile auch dann anzugeben, wenn sie weniger als zehn vom Hundert ausmachen:
- a)
- äußeres und inneres Gewebe der Schalen und des Rückenteils von Büstenhaltern sowie Einteilern (Korsetts und Korseletts),
- b)
- Vorderteil, Rückenteil und Seitenteile von Unterteilen (Hüfthalter und Miederhöschen) sowie Einteilern;
- 2.
- ausgebrannte Textilerzeugnisse (Grundmaterial und der Ausbrennung unterworfene Teile);
- 3.
- Stickerei-Textilerzeugnisse (Grundmaterial und Stickereifäden); Angaben über gestickte Teile, deren Anteil weniger als zehn vom Hundert der Oberfläche des Erzeugnisses ausmacht, können unterbleiben;
- 4.
- Garne mit einem Kern und einer Umspinnung aus verschiedenen Faserarten, die dem Endverbraucher als solche zum Verkauf angeboten werden (Kern und Umspinnung);
- 5.
- Textilerzeugnisse aus Samt, Plüsch oder ähnlichen Stoffen, bei denen Grund- und Nutzschicht nicht den gleichen Rohstoffgehalt haben (Grund- und Nutzschicht);
- 6.
- Fußbodenbeläge und Teppiche, bei denen Grund- und Nutzschicht nicht den gleichen Rohstoffgehalt haben; bei diesen Textilerzeugnissen braucht die Zusammensetzung nur für die Nutzschicht angegeben zu werden.
Zitierungen von § 8 Textilkennzeichnungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TextilKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TextilKennzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 TextilKennzG (vom 01.09.2013)
... verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 bezeichneten Anforderungen entspricht. (2) Muster, Proben, Abbildungen oder ... für die angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 bezeichneten Anforderungen entspricht. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf ...
§ 6 TextilKennzG (vom 08.09.2015)
... ist das Gesamtgewicht der zur Herstellung eines Textilerzeugnisses, im Falle des § 8 Abs. 1 und 3 der einzelnen Teile, verwendeten textilen Rohstoffe, vermindert 1. bei ... der Polsterungen, die nicht der Wärmehaltung dienen, sowie, vorbehaltlich des § 8 Abs. 1 Satz 2, der Futterstoffe. Verstärkungen sind Fäden oder Stoffe, die an ... gilt sinngemäß für die Berechnung des Gewichts nach § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ...
§ 9 TextilKennzG
... lesbar sein und ein einheitliches Schriftbild aufweisen. Die nach den §§ 3 bis 5 und 8 vorgeschriebenen oder zugelassenen Angaben dürfen auch in anderen Sprachen hinzugefügt ... etikettiert sein. (2) Andere als nach den §§ 3 bis 5 und 8 vorgeschriebene oder zugelassene Angaben müssen von der Rohstoffgehaltsangabe deutlich ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Erste Analysenverordnung
V. v. 20.12.1973 BGBl. 1974 I S. 33; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198
§ 1 1. AnalyseV
... von Textilerzeugnissen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 185 S. 16) der § 8 Abs. 1 des Textilkennzeichnungsgesetzes; in Anhang II, Allgemeiner Teil, tritt im achten Absatz ...
Zweite Analysenverordnung
V. v. 29.07.1974 BGBl. I S. 1609; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198
§ 1 2. AnalyseV
... von Textilerzeugnissen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 185 S. 16) der § 8 Abs. 1 des Textilkennzeichnungsgesetzes; in Anhang I der Richtlinie vom 26. Februar 1973 tritt im ...
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