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§ 15a - Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.08.1986 BGBl. I S. 1285; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198
Geltung ab 26.07.1986; FNA: 772-1 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 15a



Textilerzeugnisse, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bisher geltenden Fassung gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 31. Mai 1987

1.
in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten,

2.
eingeführt (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.

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