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Anlage 1 - Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 14.08.1986 BGBl. I S. 1285; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198
Geltung ab 26.07.1986; FNA: 772-1 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 26.07.1986; FNA: 772-1 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Anlage 1 Bezeichnung der Textilfasern
- 1.
- "Wolle"
für Fasern vom Fell des Schafes (Ovis aries). Die Bezeichnung "Wolle" darf auch zur Benennung eines Gemischs aus Fasern von der Schafschur und aus Haaren der unter Nummer 2 aufgeführten Tiere verwendet werden - 2.
- "Alpaka", "Lama", "Kamel", "Kaschmir", "Mohair", "Angora(-Kanin)", "Vikunja", "Yak", "Guanako", "Kaschgora", "Biber", "Fischotter"
mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung "Wolle" oder "Haar"
für Haare nachstehender Tiere:
Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, Angoraziege, Angorakaninchen, Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgoraziege (Kreuzung zwischen Kaschmirziege und Angoraziege), Biber, Fischotter - 3.
- "Haar"
mit oder ohne Angabe der Tiergattung (z.B. "Rinderhaar", "Hausziegenhaar", "Roßhaar")
für Haare von verschiedenen Tieren, soweit diese nicht unter den Nummern 1 und 2 genannt sind - 4.
- "Seide"
für Fasern, die ausschließlich aus Kokons seidenspinnender Insekten gewonnen werden - 5.
- "Baumwolle"
für Fasern aus den Samen der Baumwollpflanze (Gossypium) - 6.
- "Kapok"
für Fasern aus dem Fruchtinneren des Kapok (Ceiba pentandra) - 7.
- "Flachs" oder "Leinen"
für Bastfasern aus den Stengeln des Flachses (Linum usitatissimum) - 8.
- "Hanf"
für Bastfasern aus den Stengeln des Hanfes (Cannabis sativa) - 9.
- "Jute"
für Bastfasern aus den Stengeln des Corchorus olitorius und Corchorus capsularis sowie Fasern aus Hibiscus-cannabinus, Hibiscus sabdariffa, Abutilon avicenniae, Urena lobata, Urena sinuata - 10.
- "Manila"
für Fasern aus den Blattscheiden der Musa textilis - 11.
- "Alfa"
für Fasern aus den Blättern der Stipa tenacis-sima - 12.
- "Kokos"
für Fasern aus der Frucht der Cocos nucifera - 13.
- "Ginster"
für Bastfasern aus den Stengeln des Cytisus scoparius oder des Spartium junceum - 14.
- "Ramie"
für Fasern aus dem Bast der Boehmeria nivea und der Boehmeria tenacissima - 15.
- "Sisal"
für Fasern aus den Blättern der Agave sisalana - 16.
- "Sunn"
für Fasern aus dem Bast der Crotalaria juncea - 17.
- "Henequen"
für Fasern aus dem Bast der Agave Fourcroydes - 18.
- "Maguey"
für Fasern aus dem Bast der Agave Cantala - 19.
- "Acetat"
für Fasern aus Zellulose-Acetat mit weniger als 92 vom Hundert jedoch mindestens 74 vom Hundert acetylierter Hydroxylgruppen - 20.
- "Alginat"
für Fasern aus den Metallsalzen der Alginsäure - 21.
- "Cupro"
für regenerierte Zellulosefasern nach dem Kupfer-Ammoniak-Verfahren - 22.
- "Modal"
für nach einem geänderten Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefasern mit hoher Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zustand. Die Reißkraft (Bc) in aufgemachtem Zustand und die Kraft (Bµ), die erforderlich ist, um in feuchtem Zustand eine Dehnung von 5 vom Hundert zu erzielen, sind folgende:
Bc (Zentinewton) ≥ 1,3 Wurzel aus T + 2 T
Bµ (Zentinewton) ≥ 0,5 Wurzel aus T
wobei T die mittlere längenbezogene Masse in Dezitex ist - 23.
- "Regenerierte Proteinfaser"
für Fasern aus regeneriertem und durch chemische Agenzien stabilisiertem Eiweiß - 24.
- "Triacetat"
für aus Zellulose-Acetat hergestellte Fasern, bei denen mindestens 92 vom Hundert der Hydroxylgruppen acetyliert sind - 25.
- "Viskose"
für bei Endlosfasern und Spinnfasern nach dem Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefasern - 26.
- "Polyacryl"
für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mindestens 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird - 27.
- "Polychlorid"
für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 Gewichtsprozent chloriertem Olefin (z.B. Vinylchlorid, Vinylidenchlorid) aufgebaut wird - 28.
- "Fluorfaser"
für Fasern aus linearen Makromolekülen, die aus aliphatischen Fluor-Kohlenstoff-Monomeren gewonnen werden - 29.
- "Modacryl"
für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 und weniger als 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird - 30.
- "Polyamid" oder "Nylon"
für Fasern aus synthetischen linearen Makromolekülen, dern Kette sich wiederholende Amidbindungen aufweist, von denen mindestens 85 vom Hundert an lineare aliphatische oder zykloaliphatische Einheiten gebunden sind - 31.
- "Aramid"
für Fasern aus linearen synthetischen Makromolekülen mit aromatischen Gruppen, deren Kette aus Amid- oder Imid-bindungen besteht, von denen mindestens 85 vom Hundert direkt an zwei aromatische Kerne gebunden sind und deren Imidbindungen, wenn vorhanden, die Anzahl der Amidbindungen nicht übersteigen dürfen - 32.
- "Polyimid"
für Fasern aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Imideinheiten aufweist - 33.
- "Lyocell"
für durch Auflösungs- und Spinnverfahren in organischem Lösungsmittel *) hergestellte regenerierte Zellulosefasern ohne Bildung von Derivaten - 33a.
- "Polylactid"
für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Masseprozent aus Milchsäureestereinheiten besteht, die aus natürlich vorkommenden Zuckern gewonnen werden, und deren Schmelzpunkt bei mindestens 135 Grad C liegt - 34.
- "Polyester"
für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Gewichtsprozent aus dem Ester eines Diols mit Terephtalsäure besteht - 35.
- "Polyäthylen"
für Fasern aus gesättigten linearen Makromolekülen nicht substituierter aliphatischer Kohlenwasserstoffe - 36.
- "Polypropylen"
für Fasern aus linearen gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen, in denen jeder zweite Kohlenstoff eine Methylgruppe in isotaktischer Anordnung trägt, ohne weitere Substitution - 37.
- "Polyharnstoff"
für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Harnstoffgruppe (NH-CO-NH) aufweist - 38.
- "Polyurethan"
für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Urethangruppen aufweist - 39.
- "Vinylal"
für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus Polyvinylalkohol mit variablem Acetalisierungsgrad aufgebaut wird - 40.
- "Trivinyl"
für Fasern aus drei verschiedenen Vinylmonomeren, die sich aus Acrylnitril, aus einem chlorierten Vinylmonomer und aus einem dritten Vinylmonomer zusammensetzen, von denen keines 50 vom Hundert der Gewichtsanteile ausweist - 41.
- "Elastodien"
für elastische Fasern, die aus natürlichem oder synthetischem Polyisopren bestehen, entweder aus einem oder mehreren polymerisierten Dienen, mit oder ohne einem oder mehreren Vinylmonomeren, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren - 42.
- "Elasthan"
für elastische Fasern, die aus mindestens 85 Gewichtsprozent von segmentiertem Polyurethan bestehen, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren - 43.
- "Glasfaser"
für Fasern aus Glas - 44.
- "Metall" ("metallisch", "metallisiert"), "Asbest", "Papier"
mit oder ohne Zusatz "Faser" oder ohne Zusatz "Faser" oder "Garn" als Beispiel für Fasern aus verschiedenen und neuartigen Stoffen, die vorstehend nicht aufgeführt sind. - 45.
- „Elastomultiester"
für Fasern, die durch die Interaktion von zwei oder mehr chemisch verschiedenen linearen Makromolekülen in zwei oder mehr verschiedenen Phasen entstehen (von denen keine 85 % Gewichtsprozent übersteigt), die als wichtigste funktionale Einheit Estergruppen enthält (zu mindestens 85 %) und die nach geeigneter Behandlung nach einer Dehnung um die anderthalbfache ursprüngliche Länge sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt, wenn sie entlastet wird. - 46.
- „Elastolefin"
für Fasern aus mindestens 95 Gewichtsprozent Makromolekülen, zum Teil quervernetzt, zusammengesetzt aus Ethylen und wenigstens einem anderen Olefin, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die anderthalbfache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren. - 47.
- „Melamin"
für Fasern, die zu mindestens 85 Massenprozent aus vernetzten Makromolekülen aus Melaminderivaten bestehen.
- *)
- Unter "organischem Lösungsmittel" ist im wesentlichen ein Gemisch aus organischen Chemikalien und Wasser zu verstehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes V. v. 26. August 2010 BGBl. I S. 1248 m.W.v. 9. September 2010
Frühere Fassungen von Anlage 1 Textilkennzeichnungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 09.09.2010 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes vom 26.08.2010 BGBl. I S. 1248 |
aktuell vorher | 07.12.2007 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes vom 27.11.2007 BGBl. I S. 2766 |
aktuell vorher | 23.11.2006 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes vom 14.11.2006 BGBl. I S. 2642 |
aktuell | vor 23.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 Textilkennzeichnungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 TextilKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TextilKennzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 TextilKennzG
... und Schläuche mit einer Normalbreite von höchstens 5 mm, die aus den in der Anlage 1 Nr. 16 bis 38 genannten Fasern hergestellt werden; die Normalbreite ist die Breite des Bandes oder ...
§ 3 TextilKennzG (vom 08.09.2015)
... In der Rohstoffgehaltsangabe sind die in Anlage 1 festgelegten Bezeichnungen zu verwenden. Für Fasern, die in Anlage 1 nicht aufgeführt ... sind die in Anlage 1 festgelegten Bezeichnungen zu verwenden. Für Fasern, die in Anlage 1 nicht aufgeführt sind, ist eine Bezeichnung entsprechend dem Rohstoff, aus dem sie sich ... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bezeichnungen für Fasern in Anlage 1 neu aufzunehmen oder zu streichen, wenn dies zur Erfüllung von Richtlinien der ...
Anlage 2 TextilKennzG Vereinbarte Zuschläge, die zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis enthaltenen Fasern verwendet werden müssen (vom 09.09.2010)
... Nummer der Faser in Anlage 1 Faserart Vomhundertsatz 1 - 2 Wolle und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes
V. v. 14.11.2006 BGBl. I S. 2642
Artikel 1 3. TextilKennzGAnlÄndV
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. Der Anlage 1 wird folgende Nummer 45 angefügt: „45. „Elastomultiester" ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes
V. v. 26.08.2010 BGBl. I S. 1248
Artikel 1 5. TextilKennzGAnlÄndV
... (BGBl. I S. 2766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Anlage 1 wird folgende Nummer 47 angefügt: „47. „Melamin" ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes
V. v. 27.11.2007 BGBl. I S. 2766
Artikel 1 4. TextilKennzGAnlÄndV
... vom 14. November 2006 (BGBl. I S. 2642), wird wie folgt geändert: 1. Der Anlage 1 wird folgende Nummer 46 angefügt: 46. Elastolefin" ...
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