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Anlage 1 - Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.08.1986 BGBl. I S. 1285; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198
Geltung ab 26.07.1986; FNA: 772-1 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Anlage 1 Bezeichnung der Textilfasern



1.
"Wolle"

für Fasern vom Fell des Schafes (Ovis aries). Die Bezeichnung "Wolle" darf auch zur Benennung eines Gemischs aus Fasern von der Schafschur und aus Haaren der unter Nummer 2 aufgeführten Tiere verwendet werden

2.
"Alpaka", "Lama", "Kamel", "Kaschmir", "Mohair", "Angora(-Kanin)", "Vikunja", "Yak", "Guanako", "Kaschgora", "Biber", "Fischotter"

mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung "Wolle" oder "Haar"

für Haare nachstehender Tiere:

Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, Angoraziege, Angorakaninchen, Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgoraziege (Kreuzung zwischen Kaschmirziege und Angoraziege), Biber, Fischotter

3.
"Haar"

mit oder ohne Angabe der Tiergattung (z.B. "Rinderhaar", "Hausziegenhaar", "Roßhaar")

für Haare von verschiedenen Tieren, soweit diese nicht unter den Nummern 1 und 2 genannt sind

4.
"Seide"

für Fasern, die ausschließlich aus Kokons seidenspinnender Insekten gewonnen werden

5.
"Baumwolle"

für Fasern aus den Samen der Baumwollpflanze (Gossypium)

6.
"Kapok"

für Fasern aus dem Fruchtinneren des Kapok (Ceiba pentandra)

7.
"Flachs" oder "Leinen"

für Bastfasern aus den Stengeln des Flachses (Linum usitatissimum)

8.
"Hanf"

für Bastfasern aus den Stengeln des Hanfes (Cannabis sativa)

9.
"Jute"

für Bastfasern aus den Stengeln des Corchorus olitorius und Corchorus capsularis sowie Fasern aus Hibiscus-cannabinus, Hibiscus sabdariffa, Abutilon avicenniae, Urena lobata, Urena sinuata

10.
"Manila"

für Fasern aus den Blattscheiden der Musa textilis

11.
"Alfa"

für Fasern aus den Blättern der Stipa tenacis-sima

12.
"Kokos"

für Fasern aus der Frucht der Cocos nucifera

13.
"Ginster"

für Bastfasern aus den Stengeln des Cytisus scoparius oder des Spartium junceum

14.
"Ramie"

für Fasern aus dem Bast der Boehmeria nivea und der Boehmeria tenacissima

15.
"Sisal"

für Fasern aus den Blättern der Agave sisalana

16.
"Sunn"

für Fasern aus dem Bast der Crotalaria juncea

17.
"Henequen"

für Fasern aus dem Bast der Agave Fourcroydes

18.
"Maguey"

für Fasern aus dem Bast der Agave Cantala

19.
"Acetat"

für Fasern aus Zellulose-Acetat mit weniger als 92 vom Hundert jedoch mindestens 74 vom Hundert acetylierter Hydroxylgruppen

20.
"Alginat"

für Fasern aus den Metallsalzen der Alginsäure

21.
"Cupro"

für regenerierte Zellulosefasern nach dem Kupfer-Ammoniak-Verfahren

22.
"Modal"

für nach einem geänderten Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefasern mit hoher Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zustand. Die Reißkraft (Bc) in aufgemachtem Zustand und die Kraft (Bµ), die erforderlich ist, um in feuchtem Zustand eine Dehnung von 5 vom Hundert zu erzielen, sind folgende:

Bc (Zentinewton) ≥ 1,3 Wurzel aus T + 2 T

Bµ (Zentinewton) ≥ 0,5 Wurzel aus T

wobei T die mittlere längenbezogene Masse in Dezitex ist

23.
"Regenerierte Proteinfaser"

für Fasern aus regeneriertem und durch chemische Agenzien stabilisiertem Eiweiß

24.
"Triacetat"

für aus Zellulose-Acetat hergestellte Fasern, bei denen mindestens 92 vom Hundert der Hydroxylgruppen acetyliert sind

25.
"Viskose"

für bei Endlosfasern und Spinnfasern nach dem Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefasern

26.
"Polyacryl"

für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mindestens 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird

27.
"Polychlorid"

für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 Gewichtsprozent chloriertem Olefin (z.B. Vinylchlorid, Vinylidenchlorid) aufgebaut wird

28.
"Fluorfaser"

für Fasern aus linearen Makromolekülen, die aus aliphatischen Fluor-Kohlenstoff-Monomeren gewonnen werden

29.
"Modacryl"

für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 und weniger als 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird

30.
"Polyamid" oder "Nylon"

für Fasern aus synthetischen linearen Makromolekülen, dern Kette sich wiederholende Amidbindungen aufweist, von denen mindestens 85 vom Hundert an lineare aliphatische oder zykloaliphatische Einheiten gebunden sind

31.
"Aramid"

für Fasern aus linearen synthetischen Makromolekülen mit aromatischen Gruppen, deren Kette aus Amid- oder Imid-bindungen besteht, von denen mindestens 85 vom Hundert direkt an zwei aromatische Kerne gebunden sind und deren Imidbindungen, wenn vorhanden, die Anzahl der Amidbindungen nicht übersteigen dürfen

32.
"Polyimid"

für Fasern aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Imideinheiten aufweist

33.
"Lyocell"

für durch Auflösungs- und Spinnverfahren in organischem Lösungsmittel *) hergestellte regenerierte Zellulosefasern ohne Bildung von Derivaten

33a.
"Polylactid"

für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Masseprozent aus Milchsäureestereinheiten besteht, die aus natürlich vorkommenden Zuckern gewonnen werden, und deren Schmelzpunkt bei mindestens 135 Grad C liegt

34.
"Polyester"

für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Gewichtsprozent aus dem Ester eines Diols mit Terephtalsäure besteht

35.
"Polyäthylen"

für Fasern aus gesättigten linearen Makromolekülen nicht substituierter aliphatischer Kohlenwasserstoffe

36.
"Polypropylen"

für Fasern aus linearen gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen, in denen jeder zweite Kohlenstoff eine Methylgruppe in isotaktischer Anordnung trägt, ohne weitere Substitution

37.
"Polyharnstoff"

für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Harnstoffgruppe (NH-CO-NH) aufweist

38.
"Polyurethan"

für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Urethangruppen aufweist

39.
"Vinylal"

für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus Polyvinylalkohol mit variablem Acetalisierungsgrad aufgebaut wird

40.
"Trivinyl"

für Fasern aus drei verschiedenen Vinylmonomeren, die sich aus Acrylnitril, aus einem chlorierten Vinylmonomer und aus einem dritten Vinylmonomer zusammensetzen, von denen keines 50 vom Hundert der Gewichtsanteile ausweist

41.
"Elastodien"

für elastische Fasern, die aus natürlichem oder synthetischem Polyisopren bestehen, entweder aus einem oder mehreren polymerisierten Dienen, mit oder ohne einem oder mehreren Vinylmonomeren, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren

42.
"Elasthan"

für elastische Fasern, die aus mindestens 85 Gewichtsprozent von segmentiertem Polyurethan bestehen, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren

43.
"Glasfaser"

für Fasern aus Glas

44.
"Metall" ("metallisch", "metallisiert"), "Asbest", "Papier"

mit oder ohne Zusatz "Faser" oder ohne Zusatz "Faser" oder "Garn" als Beispiel für Fasern aus verschiedenen und neuartigen Stoffen, die vorstehend nicht aufgeführt sind.

45.
„Elastomultiester"

für Fasern, die durch die Interaktion von zwei oder mehr chemisch verschiedenen linearen Makromolekülen in zwei oder mehr verschiedenen Phasen entstehen (von denen keine 85 % Gewichtsprozent übersteigt), die als wichtigste funktionale Einheit Estergruppen enthält (zu mindestens 85 %) und die nach geeigneter Behandlung nach einer Dehnung um die anderthalbfache ursprüngliche Länge sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt, wenn sie entlastet wird.

46.
„Elastolefin"

für Fasern aus mindestens 95 Gewichtsprozent Makromolekülen, zum Teil quervernetzt, zusammengesetzt aus Ethylen und wenigstens einem anderen Olefin, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die anderthalbfache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren.

47.
„Melamin"

für Fasern, die zu mindestens 85 Massenprozent aus vernetzten Makromolekülen aus Melaminderivaten bestehen.

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*)
Unter "organischem Lösungsmittel" ist im wesentlichen ein Gemisch aus organischen Chemikalien und Wasser zu verstehen.





 

Frühere Fassungen von Anlage 1 Textilkennzeichnungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.09.2010Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes
vom 26.08.2010 BGBl. I S. 1248
aktuell vorher 07.12.2007Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes
vom 27.11.2007 BGBl. I S. 2766
aktuell vorher 23.11.2006Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes
vom 14.11.2006 BGBl. I S. 2642
aktuellvor 23.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 Textilkennzeichnungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 TextilKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TextilKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 TextilKennzG
... und Schläuche mit einer Normalbreite von höchstens 5 mm, die aus den in der Anlage 1 Nr. 16 bis 38 genannten Fasern hergestellt werden; die Normalbreite ist die Breite des Bandes oder ...
§ 3 TextilKennzG (vom 08.09.2015)
... In der Rohstoffgehaltsangabe sind die in Anlage 1 festgelegten Bezeichnungen zu verwenden. Für Fasern, die in Anlage 1 nicht aufgeführt ... sind die in Anlage 1 festgelegten Bezeichnungen zu verwenden. Für Fasern, die in Anlage 1 nicht aufgeführt sind, ist eine Bezeichnung entsprechend dem Rohstoff, aus dem sie sich ... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bezeichnungen für Fasern in Anlage 1 neu aufzunehmen oder zu streichen, wenn dies zur Erfüllung von Richtlinien der ...
Anlage 2 TextilKennzG Vereinbarte Zuschläge, die zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis enthaltenen Fasern verwendet werden müssen (vom 09.09.2010)
...  Nummer der Faser in Anlage 1 Faserart Vomhundertsatz 1 - 2 Wolle und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes
V. v. 14.11.2006 BGBl. I S. 2642
Artikel 1 3. TextilKennzGAnlÄndV
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. Der Anlage 1 wird folgende Nummer 45 angefügt: „45. „Elastomultiester" ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes
V. v. 26.08.2010 BGBl. I S. 1248
Artikel 1 5. TextilKennzGAnlÄndV
... (BGBl. I S. 2766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Anlage 1 wird folgende Nummer 47 angefügt: „47. „Melamin"  ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes
V. v. 27.11.2007 BGBl. I S. 2766
Artikel 1 4. TextilKennzGAnlÄndV
... vom 14. November 2006 (BGBl. I S. 2642), wird wie folgt geändert: 1. Der Anlage 1 wird folgende Nummer 46 angefügt: „46. „Elastolefin"  ...