Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anlage 3 - Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.08.1986 BGBl. I S. 1285; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198
Geltung ab 26.07.1986; FNA: 772-1 Sonstiges Wirtschaftsrecht
|

Anlage 3 Erzeugnisse, die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden müssen


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Hemdsärmelhalter

2.
Uhrenarmbänder aus Spinnstoffen

3.
Etiketten und Abzeichen

4.
Polstergriffe aus Spinnstoffen

5.
Kaffeewärmer

6.
Teewärmer

7.
Schutzärmel

8.
Muffe, nicht aus Plüsch

9.
Künstliche Blumen

10.
Nadelkissen

11.
Bemalte Leinwand

12.
Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen

13.
Filz

14.
Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind

15.
Gamaschen

16.
Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft

17.
Hüte aus Filz

18.
Täschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen

19.
Reiseartikel aus Spinnstoffen

20.
Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und Material zu ihrer Herstellung, einschließlich Handstickgarn, das getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten wird und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht ist

21.
Reißverschlüsse

22.
Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen

23.
Buchhüllen aus Spinnstoffen

24.
Spielzeug

25.
Textile Teile von Schuhwaren, ausgenommen wärmendes Futter

26.
Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 qcm

27.
Topflappen und Topfhandschuhe

28.
Eierwärmer

29.
Kosmetiktäschchen

30.
Tabakbeutel aus Stoff

31.
Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme aus Stoff

32.
Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe

33.
Toilettenbeutel

34.
Schuhputzbeutel

35.
Bestattungsartikel

36.
Einwegartikel, ausgenommen Watte. Als Einwegartikel gelten Textilerzeugnisse, die einmal oder kurzfristig verwendet werden und deren normale Verwendung eine Wiederinstandsetzung für den gleichen Verwendungszweck oder für einen späteren ähnlichen Verwendungszweck ausschließt

37.
Den europäischen Arzneimittelvorschriften unterliegende Textilerzeugnisse, wiederverwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemein orthopädisches Textilmaterial, soweit sie in diesen Vorschriften erfaßt werden

38.
Textilerzeugnisse einschließlich Seile, Taue und Bindfäden, vorbehaltlich der Nummer 12 der Anlage 4, die normalerweise bestimmt sind

a)
zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern,

b)
zum Einbau in Maschinen, Anlagen (Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushalts- und anderen Geräten, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, ausgenommen getrennt zum Verkauf angebotene Planen und Textilzubehör von Fahrzeugen

39.
Textilerzeugnisse für Schutz und Sicherheit, wie z.B. Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge für den Schutz vor Feuer, Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken

40.
Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben über Leistung und technische Einzelheiten dieser Artikel mitgeliefert werden

41.
Segel

42.
Textilerzeugnisse für Tiere

43.
Fahnen und Banner.



 

Zitierungen von Anlage 3 Textilkennzeichnungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 TextilKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TextilKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 TextilKennzG (vom 08.09.2015)
... oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden. (2) Die in Anlage 3 aufgeführten Textilerzeugnisse brauchen nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen zu ... Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Anlagen 3 und 4 Arten und Gruppen von Textilerzeugnissen aufzunehmen oder zu streichen, sofern dies zur ...
Anlage 4 TextilKennzG Erzeugnisse, für die lediglich eine globale Kennzeichnung vorgeschrieben ist (§ 11 Abs. 3)
... Verwendungszwecke sowie Schnüre, Seile und Taue, soweit sie nicht unter Nummer 38 der Anlage 3 fallen. Für Textilerzeugnisse, die als Schnittstücke verkauft werden, gilt die globale ...