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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2016 aufgehoben
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Anlage 3 - Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 14.08.1986 BGBl. I S. 1285; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198
Geltung ab 26.07.1986; FNA: 772-1 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 26.07.1986; FNA: 772-1 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Anlage 3 Erzeugnisse, die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden müssen
Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
- 1.
- Hemdsärmelhalter
- 2.
- Uhrenarmbänder aus Spinnstoffen
- 3.
- Etiketten und Abzeichen
- 4.
- Polstergriffe aus Spinnstoffen
- 5.
- Kaffeewärmer
- 6.
- Teewärmer
- 7.
- Schutzärmel
- 8.
- Muffe, nicht aus Plüsch
- 9.
- Künstliche Blumen
- 10.
- Nadelkissen
- 11.
- Bemalte Leinwand
- 12.
- Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen
- 13.
- Filz
- 14.
- Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind
- 15.
- Gamaschen
- 16.
- Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft
- 17.
- Hüte aus Filz
- 18.
- Täschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen
- 19.
- Reiseartikel aus Spinnstoffen
- 20.
- Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und Material zu ihrer Herstellung, einschließlich Handstickgarn, das getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten wird und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht ist
- 21.
- Reißverschlüsse
- 22.
- Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen
- 23.
- Buchhüllen aus Spinnstoffen
- 24.
- Spielzeug
- 25.
- Textile Teile von Schuhwaren, ausgenommen wärmendes Futter
- 26.
- Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 qcm
- 27.
- Topflappen und Topfhandschuhe
- 28.
- Eierwärmer
- 29.
- Kosmetiktäschchen
- 30.
- Tabakbeutel aus Stoff
- 31.
- Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme aus Stoff
- 32.
- Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe
- 33.
- Toilettenbeutel
- 34.
- Schuhputzbeutel
- 35.
- Bestattungsartikel
- 36.
- Einwegartikel, ausgenommen Watte. Als Einwegartikel gelten Textilerzeugnisse, die einmal oder kurzfristig verwendet werden und deren normale Verwendung eine Wiederinstandsetzung für den gleichen Verwendungszweck oder für einen späteren ähnlichen Verwendungszweck ausschließt
- 37.
- Den europäischen Arzneimittelvorschriften unterliegende Textilerzeugnisse, wiederverwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemein orthopädisches Textilmaterial, soweit sie in diesen Vorschriften erfaßt werden
- 38.
- Textilerzeugnisse einschließlich Seile, Taue und Bindfäden, vorbehaltlich der Nummer 12 der Anlage 4, die normalerweise bestimmt sind
- a)
- zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern,
- b)
- zum Einbau in Maschinen, Anlagen (Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushalts- und anderen Geräten, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, ausgenommen getrennt zum Verkauf angebotene Planen und Textilzubehör von Fahrzeugen
- 39.
- Textilerzeugnisse für Schutz und Sicherheit, wie z.B. Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge für den Schutz vor Feuer, Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken
- 40.
- Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben über Leistung und technische Einzelheiten dieser Artikel mitgeliefert werden
- 41.
- Segel
- 42.
- Textilerzeugnisse für Tiere
- 43.
- Fahnen und Banner.
Zitierungen von Anlage 3 Textilkennzeichnungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 TextilKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TextilKennzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 TextilKennzG (vom 08.09.2015)
... oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden. (2) Die in Anlage 3 aufgeführten Textilerzeugnisse brauchen nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen zu ... Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Anlagen 3 und 4 Arten und Gruppen von Textilerzeugnissen aufzunehmen oder zu streichen, sofern dies zur ...
Anlage 4 TextilKennzG Erzeugnisse, für die lediglich eine globale Kennzeichnung vorgeschrieben ist (§ 11 Abs. 3)
... Verwendungszwecke sowie Schnüre, Seile und Taue, soweit sie nicht unter Nummer 38 der Anlage 3 fallen. Für Textilerzeugnisse, die als Schnittstücke verkauft werden, gilt die globale ...
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